Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Verringerung des Selbstbehaltes bei zusammenleben mit neuem Partner
Hier ist zunächst abzugrenzen zwischen einem neuen Ehepartner und einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Bei einem neuen Ehepartner können gegen diesen Unterhaltsansprüche des Unterhaltspflichtigen entstehen, die anrechenbar sein können.
Bei einem neuen Partner, welcher nicht Ehepartner ist, sind Unterhaltsansprüche gegen diese nicht ersichtlich. Jedoch kann hier eine Reduzierung des Selbstbehaltes in Betracht kommen, da sich die Lebenserhaltungskosten beim Zusammenleben verringern. Voraussetzung ist jedoch, dass der neue Partner über die finanziellen Mittel verfügt sich an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu beteiligen. In wie weit gekürzt werden kann wird von Gerichten unterschiedlich beurteilt. Meist wird von einer Kürzung in Höhe von 10% ausgegangen. In manchen Fällen wurde zusätzlich die im Selbstbehalt berücksichtigte Miete halbiert. Andere Gerichte kürzen den Selbstbehalt pauschal um 20 %.
2. Auswirkungen der neuen Lebensgefährtin auf den Wohnwert
Grundsätzlich gilt, dass wenn die Marktmiete als objektiver Wohnwert unterhaltsrechtlich angesetzt wurde, dürfen wegen des Verbots der Doppelverwertung nicht noch zusätzliche Mieteinkünfte bzw. Einkünfte wegen ersparter Aufwendungen durch das Zusammenleben mit dem neuen Partner angesetzt werden.
3. Hälftige Fahrtkosten durch Fahrgemeinschaft
Grundsätzlich sind Fahrtkosten als berufsbedingte Aufwendungen abzugsfähig. Für deren Anfall ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, welcher sie geltend macht. Es dürfen aber 5% an beruflichen Aufwendungen pauschal in Ansatz gebracht werden. Gehen die Kosten darüber hinaus muss ihr tatsächliches Anfallen nachgewiesen werden.
4. Fahrtkosten Dienstreisen
Die Aufwandsentschädigung die gezahlt wird, wenn man mit dem eigenen Pkw zu Dienstreise antritt, wird einkommensrechtlich nicht berücksichtigt. Sie soll denjenigen nicht besser stellen, sondern ist nur ein Ersatz der gemachten Aufwendungen.
5. Einbeziehung des Gehaltes der Lebensgefährtin in die Unterhaltsberechnung
Das Gehalt der Lebensgefährtin kann nicht in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen werden, es sei denn sie gehen eine Ehe ein und der Unterhaltsverpflichtete zahlt rechnerisch weniger Unterhalt als er verpflichtet ist zu zahlen, aufgrund des Selbstbehaltes.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Callsen
Diese Antwort ist vom 30.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Leider weiß ich nicht, ob mein Ex-Mann mittlerweile wieder geheiratet hat. Wie bekomme ich das raus?
Ich gehe dann zunächst einmal davon aus, dass sie nur eine nichteheliche Lebensgemeinschaft haben.
Sie schreiben: "In manchen Fällen wurde zusätzlich die im Selbstbehalt berücksichtigte Miete halbiert."
Wie ist das genau gemeint? Das verstehe ich nicht ganz.
Wohnwert wurde damals von € 800,00 ausgegangen. Wie würde sich dann der Wohnwert verändern, wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestehen würde in dem Haus meines Ex-Mannes?
Vielen Dank!
Moin,
Grundsätzlich schulden sich sie Parteien wechselseitig Unterrichtung über ihre Einkommensverhältnisse, sodass ein Auskunftsrecht besteht, sodass der Unterhaltsschuldner die Auskunft auch rechtlich und tatsächlich selber erlangen kann.
Im Selbstbehalt ist ein angemessener Bedarf für die Miete enthalten. Dieser wurde von manchen Gerichten halbiert zusätzlich zu den 10% Abzug.
Wenn die Marktmiete als objektiver Wohnwert mit 800,00 € angesetzt wurde, dann verändert sich dieser nicht durch das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Callsen