Sehr geehrte Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Basis der gegebenen Informationen wie folgt:
Gem. § 23 Abs.1 Ziff.1 S.3 EStG
liegt ein privates Veräußerungsgeschäft mit der Folge der Besteuerung des Verkaufserlöses als sonstiges Einkommen gem. § 22 Ziff. 2 EStG
dann nicht vor, wenn ein Wirtschaftsgut zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohn-zwecken genutzt wird.
Ausgenommen sind damit auch nur teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wirtschaftsgüter, wie etwa eine Zweitwohnung (Kube in Kirchhoff, EStG-Kom. 13. Auflage, 2014, § 23 Rz.6). Begünstigt wäre sogar einen nur zeitweise Nutzung durch ihren Freund selbst und Sie als mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebender Lebenspartnerin (Kube aaO.).
Ich denke das beantwortet schon ihre Frage und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn
Sehr geehrter Herr Jahn,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist es egal ob es sich um die Hauptwohnung handelt oder um den Zweitwohnsitz.
Solange die Wohnung für private Wohnzwecke genutzt wird?!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, richtig, es kommt nur auf die Nutzung zu "ausschließlich eigenen Wohnzwecken" an nicht auf das Melderecht. Das ist in Ihrem Sachverhalt gegeben. Anders etwa, wenn jemand einen Zweitwohnsitz anmeldet und die Zweitwohnung immer nur an Touristen vermietet.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn