Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Veräußerungsgewinn beim zweiten Objekt ist steuerfrei. Der damalige Verkauf des anderen Objektes in 2012 spielt keine Rolle, da bei Ihnen kein gewerblicher Grundstückhandel vorliegt.
Der Bundesfinanzhof grenzt den gewerblichen Grundstückshandel abstrakt anhand der Fruchtziehungsformel von der privaten Vermögensverwaltung ab . Zur Konkretisierung hat er die sog. Drei-Objekt-Grenze entwickelt.
Nach der Drei-Objekt-Grenze liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - idR fünf Jahre (2010 als Rückrechnung bis 2015) - mehr als drei Objekte veräußert (nicht erworben) werden. In Ihrem Falle sind das zunächst nicht mehr als 3 Objekte, sondern nur 1 (2012). Des Weiteren können (je nach dem Monat der Veräußerung im 2017) die 5 Jahre schon verstrichen sein (müssen aber nicht, da sowieso nur 1 Objekt veräußert wurde).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen