Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Grunderwerbsteuer, wenn Haus unter Verkehrswert verkauft wird?

12. Oktober 2006 09:30 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Nikolai Zimmermann

Sehr geehrte RA,

welche Bemessungsgrundlage zieht das Finanzamt zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer heran, wenn man ein Haus weit unter dem u.U. zu erziehlenden Verkehrswert verkauft bzw. verkaufen muß? Wo liegt die Grenze des Preises nach unten, ausgehend vom derzeitigen Verkehrswert?
Wie verhält es sich dabei mit den anfallenden Kosten für Grundbuch, Notar, ...etc..

Sehr geehrter Fragesteller,

Grunderwerbssteuer ist zu zahlen für den Erwerb von unbebauten Grundstücken, bebauten Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Rechten an Grundstücken oder Gebäuden. Diese Steuer fällt beim Erwerb eines Grundstücks an. Der Steuersatz beträgt zur Zeit einheitlich 3,5 % auf den Kaufpreis. Die Bemessungsgrundlage bezieht sich auf den Kaufpreis des Grundstücks sowie ein eventuell darauf errichtetes Gebäude, so dass beim Erwerb des Objektes die zu zahlende Steuer auf der Grundlage des Gesamtkaufpreises ermittelt wird.

Wird das Grundstück weit unter dem aktuellem Verkehrswert verkauft, handelt es sich um ein sogenanntes Scheingeschäft. Der Kaufvertrag ist in diesem Fall nichtig, d.h das Eigentum wird nicht auf den Käufer übertragen. Eine genaue Grenze gibt es keine, hier entscheidet die Rechtsprechung unter Prüfung aller Gesichtspunkte eines jeden Einzelfalles.

Sprechen zwingende wirtschaftliche Gründe (die einer gerichtlichen Prüfung stand halten) für den niedrigen Verkaufspreis, so ist dieser Preis als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer heranzuziehen. Das gilt auch für die Kosten des Notars und des Grundbuches.

Mit freundlichen Grüssen
Nikolai Zimmermann
Rechtsanwalt

http://www.ra-zimmermann.com

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER