Sehr geehrter Fragesteller,
Grunderwerbssteuer ist zu zahlen für den Erwerb von unbebauten Grundstücken, bebauten Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Rechten an Grundstücken oder Gebäuden. Diese Steuer fällt beim Erwerb eines Grundstücks an. Der Steuersatz beträgt zur Zeit einheitlich 3,5 % auf den Kaufpreis. Die Bemessungsgrundlage bezieht sich auf den Kaufpreis des Grundstücks sowie ein eventuell darauf errichtetes Gebäude, so dass beim Erwerb des Objektes die zu zahlende Steuer auf der Grundlage des Gesamtkaufpreises ermittelt wird.
Wird das Grundstück weit unter dem aktuellem Verkehrswert verkauft, handelt es sich um ein sogenanntes Scheingeschäft. Der Kaufvertrag ist in diesem Fall nichtig, d.h das Eigentum wird nicht auf den Käufer übertragen. Eine genaue Grenze gibt es keine, hier entscheidet die Rechtsprechung unter Prüfung aller Gesichtspunkte eines jeden Einzelfalles.
Sprechen zwingende wirtschaftliche Gründe (die einer gerichtlichen Prüfung stand halten) für den niedrigen Verkaufspreis, so ist dieser Preis als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer heranzuziehen. Das gilt auch für die Kosten des Notars und des Grundbuches.
Mit freundlichen Grüssen
Nikolai Zimmermann
Rechtsanwalt
http://www.ra-zimmermann.com
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