Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank fÜr Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Leider ist die Zeit jetzt sehr knapp, um vor dem 13.04.2012 eine Regelung herbeizuführen.
Solange Ihr Enkel noch das alleinige Sorgerecht für seine Tochter hat, kann er durch einen Antrag nach § 1630 Abs. 3 BGB
Ihnen die elterliche Sorge übertragen. Sie werden dann zum Vormund für das Kind bestellt.
Ohne einen versierten Fachanwalt für Familienrecht lässt sich dies in der Kürze der Zeit nicht bewerkstelligen. Sie müssten unverzüglich beim Jugendamt vorsprechen und dort die Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB
anzeigen. Das Jugendamt würde in diesem Verfahren auf jeden Fall beteiligt werden. Ebenso wäre unverzüglich ein Antrag beim Familiengericht auf Übertragung der alleinigen Sorge auf Sie zu stellen.
Die Übertragung der elterlichen Sorge auf Sie nach § 1630 Abs. 3 BGB
setzt die Zustimmung und Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteiles voraus.
Im einstweiligen Verfahren, welches die Kindesmutter nunmehr eingeleitet hat, sollte sich Ihr Enkel von einem Fachanwalt für Familienrecht vertreten lassen. Hier müsste insbesondere die Entfremdung von Mutter und Kind vorgetragen werden und dargelegt werden, dass eine Eilbedürftigkeit nicht besteht, weil das Kind seit mehreren Monaten im gewohnten Umfeld betreut und versorgt wird.
Bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren sollten Sie aber die Vormundschaft für das Kind durch das Familiengericht übertragen erhalten haben, damit hier eine klare rechtliche Vertretung des Kindes herbeigeführt worden ist.
Es ist aus der Ferne absolut nicht abzuschätzen, wie gut die Chancen stehen, dass der Kindesmutter das Sorgerecht zugesprochen wird.
Fest steht, dass Ihr Enkel erst einmal das Sorgerecht aufgrund der Inhaftierung nur bedingt ausüben kann. Die Tatsache, dass hier eine 41seitige Antragsschrift vorliegt, spricht dafür, dass hier erhebliche Umstände vorgetragen werden, die gegen die weitere Ausübung der elterlichen Sorge durch Ihren Enkel sprechen sollen.
Ohne die Einschaltung eines erfahrenen Fachanwaltes für Familienrecht vor Ort stehen nach meinem Dafürhalten die Chancen der Mutter nicht schlecht, die Aufenthaltsbestimmung und die elterliche Sorge übertragen zu erhalten, wenn es Ihnen nicht vorher gelingen sollte, beides auf Sie mit dem oben beschriebenen Antrag zu übertragen.
Eine Unterbindung des Umgangs während der Haft käme nur dann in Frage, wenn der Umgang kindeswohlgefährdend wäre. Alleine die Tatsache, dass Ihr Enkel sich in Haft befindet, rechtfertigt daher nicht die Unterbindung des Umgangs. Selbst wenn er sich des Handels mit Betäubungsmittel schuldig gemacht haben sollte, hätte er weiterhin Anspruch auf Umgang mit seinem Kind.
Wie oben bereits geschildert, können Sie hier nur noch dann etwas zu Ihren Gunsten bewegen, wenn Sie umgehend einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen. Dieser müsste aber Ihren Enkel vertreten.
Die Kosten für den Anwalt halten sich in beiden Verfahren in Grenzen. Es ist aber davon auszugehen, dass der Anwalt aufgrund der Inhaftierung Ihres Enkels unter Umständen auf eine Honorarvereinbarung besteht, weil der Aufwand für den Anwalt deutlich höher ist. Für das einstweilige Verfahren, welches von der Mutter eingeleitet wurde, liegen die Kosten bei etwa 400 €. Für den oben beschriebenen Antrag nach § 1630 BGB
müssen Sie mit Anwaltskosten von rund 600 € rechnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen GrÜßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 23.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Rösmeier,
bitte teilen Sie mir mit, nach Rücksprache mit meinem Enkel, wase es kosten würde, zunächst die 41 Seiten Antragsschrift durchzulesen und danach eine Einschätzung zu übersenden.
Danke!!!
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Gerne können Sie mir über das Portal hier eine Direktanfrage stellen. So kann ich dann den Schriftsatz prüfen und eine Einschätzung abgeben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -