Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Für die Frage der elterlichen Sorge kommt es nicht darauf an, ob der Vater vor oder nach der Geburt des Kindes einreist.
Die elterliche Sorge steht nach dem Gesetz zunächst der unverheirateten Mutter alleine zu (§ 1626a III BGB
). Nur wenn Mutter und Vater eine sogenannte Sorgeerklärung (§ 1626a I Nr. 1 BGB
) abgeben, also erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, kommt es zum gemeinsamen Sorgerecht.
Wenn die Mutter nicht zustimmt, kann der Vater einen Antrag bei Gericht auf Einräumung der Mitsorge stellen, wobei dann das Gericht nach Kindeswohlaspekten entscheidet (§ 1626a II BGB
). In dem von Ihnen geschilderten Fall, dass der dauerhafte Verbleib des Vaters unklar ist, spricht nach meiner Einschätzung viel dafür, der Mutter die alleinige elterliche Sorge zu belassen, da die gemeinsame Ausübung auf große Entfernung kaum vernünftig zu regeln ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Diese Antwort ist vom 30.03.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel
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Vielen Dank, das beruhigt. Erschwert wird die Sache vielleicht allerdings dadurch, dass sie im Ausland bereits verheiratet sind, in Deutschland ist die Ehe aber noch nicht anerkannt oder überhaupt bekannt gegeben.
Würde sich am Sorgerecht nach Anerkennung der Ehe etwas ändern?
Und wo müsste diese Sorgeerklärung abgegeben werden, damit sie gültig ist? Danke!
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Bei verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge ohnehin beiden Elternteilen gemeinsam zu. Damit kann die Mutter das alleinige Sorgerecht nur durch Zuweisung durch das Familiengericht erhalten.
Eine Sorgeerklärung ist bei verheirateten Eltern nicht erforderlich. Zuständig hierfür wäre ansonsten das Jugendamt. Alternativ kann auch eine Beurkundung durch einen Notar erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel