Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
Kinder sind nicht ständig zum Nachweis ihrer Unterhaltsberechtigung verpflichtet. Geregelt ist das in <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1605.html" target="_blank">§ 1605 Abs. 2 BGB</a>. Danach gilt grundsätzlich eine Sperrfrist von zwei Jahren. Vor Ablauf von zwei Jahren kann eine erneute Auskunft nur in Ausnahmefällen verlangt werden. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass der zur Auskunft Verpflichtete mittlerweile wesentliche höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Bei vorläufigen Unterhaltsregelungen oder einem befristeten Vergleich über den Unterhalt gilt die Sperrfrist nicht.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 02.07.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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02.07.2007
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16:45
Antwort
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