Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Unter Beachtung Ihrer Unterhaltsverpflichtungen gegenüber 3 Kindern und einer Ehefrau sowie eines Nettoeinkommens von 3.100,00 € sind Sie in die Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Der Unterhalt für Ihre 12 und 14 Jahre alten Kinder beträgt danach 420,00 € je Kind. Wenn die Kindesmutter Kindergeld für beide Kinder erhält, ist dieses zur Hälfte (derzeit 77,00 €) auf den vorgenannten Betrag anzurechnen und es würde sich für Sie eine Zahlungsverpflichtung von 343,00 € je Kind, somit 686,00 € für beide Kinder ergeben.
Die Kosten für den Schulbus und für Sportveranstaltungen bzw. Sportkurse sind vom üblichen Unterhalt zu tragen, da diese Positionen bei der Festlegung der Tabellenbeträge Beachtung finden. Handelt es sich um besonders hohe und notwendige Aufwendungen für Sportkurse o.ä. so könnten diese als Mehrbedarf beansprucht werden. Es bedarf hierzu jedoch eine genaue Einzelfallprüfung und Abwägung der Interessen sowie Beachtung der Betragshöhe. Angefallene Aufwendungen für Klassenfahrten können als Sonderbedarf gem. § 1613 BGB
von Ihnen verlangt werden.
Wenn Sie für Ihre Kinder Kleidung kaufen, so können Sie dies ohne Einverständnis der Mutter nicht mit den laufenden Unterhaltszahlungen verrechnen. Sollten Sie das Gefühl haben, dass die Kindesmutter den Unterhalt nicht ordnungsgemäß für die Kinder verwendet, sollten Sie sich zunächst mit dem Jugendamt in Verbindung setzen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
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Diese Antwort ist vom 03.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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