Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
1. Während der Schulausbildung wird Unterhalt geschuldet. Dieser Anspruch kann verwirkt werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Umgang durch den Volljährigen bewusst vereitelt wird (OLG Frankfurt, OLG Celle; a. A. OLG München). Weiterhin muss die Ausbildung zügig fortgetrieben werden (nach den Fähigkeiten des Kindes). Außerdem steht Ihnen ein Recht zu, über die Ausbildung informiert zu werden. Nach alledem könnte hier der Unterhaltsanspruch (zumindest teilweise) entfallen. Zur genauen Prüfung sollten Sie unbedingt einen Kollegen vor Ort aufsuchen!
2. Im Streitfall entscheidet das Familiengericht abschließend. Die Entscheidung ist dann für jeden Wohnort bindend.
3. Die Mutter dürfte für Unterhalt nicht leistungsfähig sein (ALG II – Bezug).
4. Der notwendige Selbstbehalt beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle regelmäßig Euro 890,00 (incl. Euro 360,00 Miete). Ggf. wäre hier eine Anpassung im Einzelfall vorzunehmen.
5. Wenn ein Titel besteht, kann gegen Sie vollstreckt werden. In diesem Fall müsste dieser Titel gerichtlich abgeändert werden. Ansonsten verweise ich auf 1. In diesem Fall wird die Tochter den Unterhalt einklagen müssen.
6. Die Tochter hat sehr wohl Pflichten (s.o.). Wenn ein Titel besteht und der Unterhaltsanspruch feststeht, könnte eine strafbare Handlung vorliegen. Da jedoch der Unterhalt hier streitig ist (im Zweifel unbedingt Abänderungsklage prüfen lassen!!), wäre der Anspruch zunächst zu klären.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt