Sehr geehrte Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
1.
Bei der vorliegenden Einfriedung ist davon auszugehen, dass sie, weil sie auf der Grenze steht, gemeinsames Eigentum der Nachbarn geworden ist. Analog zu den Regelungen über die Grenzwand, an die auch angebaut werden kann, ist auch hier grundsätzlich eine Nutzung durch Sie möglich. Allerdings sollten Sie die ggfls. bestehenden ortsrechtlichen Anforderungen Ihrer Gemeinde an die Gestaltung von Einfriedungen beachten. Die Gemeinden regeln die Gestaltung von Einfriedungen sehr unterschiedlich und sogar lokal abweichend. Die Vorschriften des hessischen Nachbarrechtsgesetzes in §§ 14 ff. NachbarrechtsG über die Ortsüblichkeit von Einfriedungen nach § 15 sind nach § 19 für Einfriedungen zwischen Grundstücken im Übrigen nicht anwendbar.
2.
Ein Abwehranspruch aus § 1004 BGB
wegen der Beeinträchtigung Ihres Eigentums nach § 903 BGB
kommt vorliegend wegen des Überragens von Bauteilen in Betracht. Auch ein geringfügiges Überragen ist grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Eigentums die der Eigentümer abwehren kann, vgl. auch § 905 BGB
. Unter engen Voraussetzungen könnten Sie hier aber zur Duldung der Beeinträchtigung aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet sein. Dies kommt dann in Betracht, wenn die Anlage beispielsweise schon sehr lange dort steht und SIe im Übrigen an der Nutzung Ihres Grundstückes auch nicht wesentlich hindert.
Auf eine andere Gestaltung haben Sie keinen Anspruch. Dies entzieht sich Ihrem Herrschaftsanspruch aus Ihrem Eigentum. Ihr Eigentum wird durch eine subjektiv als unpassend empfundene Gestaltung nicht objektiv beeinträchtigt.
3.
Auch hier gelten die Regelungen des Nachbarrechtsgesetz über Einfriedungen wegen § 19 nicht. Daher ist wiederum die Ortssatzung entscheidend. Eine Sonderregelung findet sich in § 6 Abs. 10 Nr. 7 der hessischen Bauordnung. Danach sind für die dort geregelten Fälle Sichtschutzzäune bis zu 2 Meter Höhe zulässig. Sie sollten die in Ihrem Fall zulässige Höhe bei der Gemeinde erfragen.
4.
Nach § 6 Abs. 10 Nr. 5 der hessischen Bauordnung sind ohne Abstandsflächen unmittelbar an der Grenze untergeordnete Gebäude ohne Feuerstätten bis zu 5 qm grenzseitiger Wandfläche über der Geländeoberfläche zulässig. Insgesamt dürfen aber in Abstandsflächen nicht mehr als 12 Meter überbaut werden. Wenn Sie also schon eine Garage auf der Grenze stehen haben ist diese anzurechnen.
Diese Antwort ist vom 12.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Meivogel,
vielen Dank für Ihre schnelle und fundierte Antwort. Sie haben mir sehr weitergeholfen.
Hier noch eine Nachtrag zu Nr. 2:
Was ist unter dem Begriff "sehr lange dort steht" zu verstehen, gibt es eine genaue Definition?
Da es sich um innerstädtisches Wohngebiet/Altstadt handelt, gelten doch besondere Regelungen bzgl. Stadtbild. Uns wurde z.B. ein Carport nur genehmigt, wenn er ins Stadtbild passt. Diese Konstruktion passt nicht hinein. Welche Gesetze und Richtlinien kommen denn für solche Fragestellung zur Anwendung?
Mit freundlichen Grüßen aus Hessen
Sehr geehrter Fragesteller,
bei dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geht es letztlich um Treu und Glauben nach § 242 BGB
. Damit sind der Auslegung Tür und Tor geöffnet. Vor diesem Hintergrund kann man keine konkreten Aussagen treffen weil die speziellen Gegebenheiten des Falles vor Ort entscheidend sind. Wenn also Ihr Nachbar die Konstruktion schon vor Ihrem Bau dort hatte, dann wussten Sie ja dass sich dort dieses Bauwerk befindet und sind aus Treu und Glauben zur Duldung verpflichtet.
Solange das Bauwerk der Nachbarn nicht baurechtswidrig ist bzw. Bestandsschutz hat haben Sie keinerlei Handhabe. Im Übrigen sind die Regelungen der Bauordnung nicht Drittschützend. Dies bedeutet, dass Sie aus den Norem der Bauordnung über Gestaltung etc. keine eigenen Ansprüche herleiten können. Es geht hierbei nur um das Verhältnis der Baubehörde zu dem Bauherrn.