Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Sie haben vollkommen Recht. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2015 – V ZR 216/13
gehört jedem Nachbarn der auf seinem Grundstück stehende Teil der Grenzanlage ohne Beteiligung des anderen Nachbarn. Es liegt daher eine Eigentumsverletzung vor, und Sie haben aus § 823 BGB
einen Schadensersatzanspruch.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den §§ 27 ff. des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes. Insbesondere konnte der Nachbar wegen § 33 dieses Gesetzes selbst dann nicht die Beseitigung der alten Einfriedung verlangen, wenn sie nicht ortsüblich gewesen sein sollte.
Zudem gilt nach § 37 des Nachbarrechtsgesetzes die Anzeigepflicht: "Die Absicht, eine Einfriedung auf oder an der Grenze oder in weniger als 0,6 m Abstand von der Grenze zu errichten, zu beseitigen, durch eine andere zu ersetzen oder wesentlich zu verändern, ist dem Nachbarn einen Monat vorher anzuzeigen."
Auch dies hat Ihr Nachbar verletzt.
Nach § 249 BGB
können Sie verlangen, dass der Nachbar den Zustand wiederherstellt, der ohne diese Rechtsverletzungen bestehen würde. Sie können daher den Rückbau verlangen.
Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, so melden Sie sich gern. Gern können Sie auch die Nachfragefunktion ohne Mehrkosten benutzen. Ansonsten hoffe ich, Ihnen geholfen haben zu können und freue mich über eine Bewertung mit 5 Sternen.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.09.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
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Sehr geehrter Herr Dr. Neumann,
vielen Dank für Ihre wirklich klare Antwort.
Bitte gestatten Sie mir ergänzend die Nachfrage (mein Nachbar hat mir
nämlich schon angeboten „verklag mich doch"),
ob ich mich als Niedersachse erst erfolglos an den zuständigen
Schiedsmann gewendet haben muss oder gewendet haben sollte,
bevor ich einen Rechtsanwalt hinzuziehe?
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fragesteller
Richtig! Das ergibt sich aus Par. 1 des Niedersächsischen Schlichtungsgesetzes. Zumindest soweit Sie die Ansprüche aus dem Nachbarrechtsgesetz geltend machen. Ich empfehle daher die Durchführung eines solchen Verfahrens.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Wobei Sie einen Rechtsanwalt selbstverständlich zu jedem Zeitpunkt hinzuziehen können. Das Schlichtungsgesetz sagt nur, dass eine Klage unzulässig wäre, wenn bestimmte Ansprüche ohne vorangegangenes Schlichtungsverfahren geltend gemacht würden. Dies betrifft aber wohlgemerkt nicht die oben dargestellte Eigentumsverletzung und Ihren Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 BGB
. Dafür brauchen Sie kein vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren.
Ich hoffe, dass Sie damit weiterkommen. Melden Sie sich ansonsten gerne wieder.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt