Sehr geehrter Fragesteller,
es müsste erst einmal der korrekte Grenzverlauf festgestellt werden, weil daran die Rechtsfolgen hängen.
Nur wenn der Zaun auf Ihrem Grundstück stehen sollte, können Sie schriftlich mit Frist von drei Wochen die Entfernung verlangen.
Die Kosten muss allerdings derjenige zahlen, der vermessen lässt oder Sie müssten dies anhand von Katasterunterlagen erst einmal selbst versuchen.
Sollte er auf Ihrem Grundstück die Sachen geerntet haben, können Sie auch Ersatz verlangen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
27.04.2017 | 18:16
Hallo, also habe ich es richtig verstanden ? Er kann meinen Zaun abbauen ohne das ich davon weis und seinen Zaun hinstellen wie er denkt das es die Grenze ist ? Er brauch keinen Vermessung Beauftragen als Käufer , Kann frei Schnauze nach Kataster wie sie verlaufen könnte legen?
MfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27.04.2017 | 19:29
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie hatten es oben geschrieben, dass er nur seinen Zaun ab und wieder aufgebaut hätte.
Wenn es Ihr Zaun gewesen sein sollte, können Sie von ihm Wiederherstellung verlangen, da dies ohne Ihre Zustimmung nicht möglich ist.
Den Zaunaufbau allerdings kann er natürlich vornehmen, wobei es sein Risiko bleibt, dass er nicht auf Ihrem Grundstück gebaut hat.
Eine kostengünstigere Lösung wäre, auch wenn dies das Verhältnis sicherlich nachhaltig erst einmal beeinträchtigen würde, eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung zu stellen. Zum einen wegen des Abbaus des Zaunes und zum Anderen wegen des Aufbaus auf möglicherweise Ihrem Grundstück. Die Staatsanwaltschaft müsste dann selbst die Vermessung vornehmen, um dies zu prüfen.
Wenn Sie dies nicht machen wollen, sollten Sie den Nachbarn schriftlich per einschreiben und Frist auf die Wiederherstellung des Zaunes in Anspruch nehmen. Sollte er nicht reagieren, könnten Sie auch gerichtlich vorgehen und in diesem Zuge die Grenze vermessen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt