Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Vorschriften für den Bau von Sichtschutzwänden und Zäunen sind in allen Bundesländern. Hinzu treten kommunale Regelungen,die zu beachten. In der Regel bedarf eine Sichtschutzwand mit einer Höhe von bis zu 1,8 Metern keiner Baugenehmigung.
Wenn sich aber auch Ihre Mieterin aus dem 2. Stock beschwert, scheint dies nicht zu reichen.
Bei starkem Licht vom Nachbargrundstück handelt es sich um eine sogenannte unwägbare Immission im Sine des § 906 BGB
. Überschreitet die Beleuchtung das, was üblich ist und beeinträchtigt den Nachbarn wesentlich, so hat dieser einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB
gegen den Nachbarn. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Scheinwerfer direkt ins Zimmer des Nachbarn leuchtet und so den Schlaf verhindert. Ansonsten hängt das Maß der Beeinträchtigung immer vom Einzelfall ab.
Bereits das Licht einer in der Nacht dauerhaft leuchtenden 40 Watt Außenlampe an der Haustür kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücksnachbarn darstellen (LG Wiesbaden, Urt. vom 19.12.2001, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20S%2046/01" target="_blank" class="djo_link" title="LG Wiesbaden, 19.12.2001 - 10 S 46/01: Lampen-Streit: "Licht aus!"">10 S 46/01</a>).
Der Störer kann hingegen nicht verlangen, dass der beleuchtete Nachbar Rollläden oder Gardinen vor seinen Fenstern anbringen muss, um die Belästigung auf ein zumutbares Maß abzusenken (LG Wiesbaden, 19.12.2001, Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20S%2046/01" target="_blank" class="djo_link" title="LG Wiesbaden, 19.12.2001 - 10 S 46/01: Lampen-Streit: "Licht aus!"">10 S 46/01</a>). Sind allerdings Fenster- oder Rollläden vorhanden, so wird man dem Nachbarn zumuten können diese auch zu schließen (OLG Karlsruhe, 30.03.2007, Az.: 14 U 43/06
).
Tipp:
Anspruchsgegner ist der Eigentümer des nachbarlichen Grundstücks. Sie sollten zunächst ein klärendes Gespräch führen, und dabei mit dem hier Gesagten argumentieren. Sollten Sie hiermit nicht erfolgreich sein, sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Abschließend weise ich Sie noch auf die Bewertungsfunktion hin.
Mit freundlichen Grüßen