Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Gläubigerbank hat sich zwei unterschiedliche Sicherungen geben lassen, die nebeneinander stehen. Die Zwangsversteigerung der Immobilie ist aufwendig und langwierig und daher nicht erste Wahl. Die Bank kann und wird daher den Bruder aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen und er haftet bis zur Höhe der Gesamtforderung mit Gehalt, Sparbuch, Aktien usw. Nebenher wird die Bank aber auch die Zwangsversteigerung in das Grundstück betreiben. Dies ist rechtlich so auch zulässig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 30.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Inwieweit kann die Bank jetzt dem Bruder bereits die Abhebung von Geld bzw. die Auszahlung eines Bausparvertrages verweigern (Bruder besitzt ja Vermögen bei der Gläubigerbank).
Darlehen ist ja bereits gekündigt.
Kann die Bank "einfach" Geld vom Bruder für den Ausgleich des Darlehens verwenden oder muss hier erst ein Urteil (vollstreckbarer Titel) vorliegen.
Sollte die Bank sich das Geld vom Bruder holen, hat der Bruder jetzt Ansprüche gegeüber dem ursprünglichen Gläubiger (Person A)?
Die Bank benötigt keinen Vollstreckungstitel (also eine entsprechende gerichtliche Entscheidung). Sie kann aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft vorgehen, deren Wesen gerade darin besteht, dass der Gläubiger den Schuldner nicht erst verklagen muss.
Der Bruder hat einen Anspruch auf Erstattung der für den Schuldner erbrachten Zahlungen, da der Anspruch des Gläubigers auf den Bürgen übergeht (§ 774
Bürgerliches Gesetzbuch).
Meine Antwort war wohl missverständlich, daher noch einmal klarstellend:
Die Gläubigerin muss nicht gegen den Schuldner vorgehen (Klage, Mahnbescheid), sondern kann den Zahlungsanspruch sogleich gegen den Bürgen geltend machen. Sollte der nicht zahlen, muss die Gläubigerin natürlich klagen und kann erst mit einem Vollstreckungstitel gegen den Bruder auch gegen diesen vorgehen.