Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist dadurch die Bürgschaft durch den Geschäftsführer auch nichtig?
Ja, aber nur was die Zinsen betrifft
Aus § 767 I BGB
ergibt sich eine Besonderheit der Bürgschaft: sie ist streng akzessorisch, d.h. sie besteht nur, solange und im selben Umfang die zu sichernde Hauptforderung Bestand hat.
https://dejure.org/gesetze/BGB/767.html
2. Laut Darlehensvertrag hätten die Fahrzeuge vollkaskoversichert werden müssen. Was wäre, wenn der Geschäftsführer dies nicht gemacht hätte?
Dann hätte er seine Geschäftsführerpflichten verletzt, weil er den Vertrag zwischen Ihnen und GmbH nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Da Sie ihn aber bereits durch den Bürgschaftsvertrag in die Haftung nehmen können, brauchen Sie keine weiteren Gründe für seine Haftung. D.h., selbst wenn die GmbH ihren Geschäftsführer (im s.g. Innenverhältnis) in Haftung wegen Pflichtverletzung nehmen würde und seine Haftung festgestellt wird, hat das für Sie keine zusätzlichen Vorteile.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 22.04.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wenn die Fahrzeuge, welche als Sicherheit hinterlegt wurden, gegen den Willen des Fahrzeughalters als Sicherheit hinterlegt wurden und der Darlehensnehmer im Vertrag zusicherte, dass er frei darüber verfügen kann und die Fahrzeuge nicht dem Eigentumsvorbehalt oder sonstigen Rechten Dritter unterliegen, ist dann der Straftatbestand des Betruges erfüllt?
Sehr geehrter Fragesteller,
leider ist Ihre Nachfrage keine Verständnisfrage, so dass sie von der kostenlosen Nachfragefunktion nicht mitumfasst ist. Denn es handelt sich um eine neue Frage. Abgesehen davon sind die Angaben nicht ausreichend, um eine zuverlässige Antwort zur Strafbarkeit zu geben. Auf den ersten Blick, würde der Straftatbestand des Betruges in Betracht kommen.
Freundliche Grüße
Zelinskij