Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Hier muss differenziert werden.
Die Bürgschaft an sich ist keine Forderung, sondern eine beschränkt persönliche Sicherheit.
Lediglich Forderungen können gemäß § 398 f. BGB
abgetreten werden. Eine Bürgschaft kann also nicht separat abgetreten werden.
Die Bürgschaft hängt untrennbar mit der durch die Bürgschaft zu sichernden Forderung ( = Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank) zusammen (sog. Akzessorietät zwischen Bürgschaft und zu sichernder Forderung).
Die Darlehensforderung kann aber sehr wohl abgetreten werden. Dieses hat folgende Konsequenz:
Sofern die Forderung aus dem Darlehensvertrag (= Darlehensrückforderungsanspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer) wirksam abgetreten wird, geht automatisch zusammen mit der Forderung die Bürgschaft auf den Empfänger der Abtretung (hier also die neue Bank) über. In diesem Fall wäre dann auch keine Zustimmung des Bürgen erforderlich.
Wirksamkeit entfaltet diese Abtretung dann dadurch gegenüber dem Bürgen, dass die Abtretung dem Bürgen schriftlich angezeigt wird.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 19.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 19.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
19.10.2012
|
17:21
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
E-Mail:
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht