Sehr geehrter Fragesteller,
gerne widme ich mich Ihrem Anliegen auf Grundlage der von Ihnen getätigten Angaben.
Ein Darlehensvertrag gilt grundsätzlich als geschlossen, sofern eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Darlehensgeber (in Ihrem Fall die Sparkasse) und dem Darlehensnehmer (Sie) in der gehörigen Form getroffen wurde.
Da Sie sich mit der Sparkasse über die wesentlichen Verpflichtungen einig waren, ist ein Vertragsschluss mit der Unterzeichnung des Darlehensvertrages zu Stande gekommen. Der Vertrag ist in diesem Zeitpunkt auch wirksam.
Entscheidend für die Bestellung von Sicherheiten ist, dass diese auch vereinbart wurden. Sofern Sie nun angeben, in dem Vertrag sei keine Rede von etwaigen Sicherheiten, sind diese nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Sparkasse hat demnach nachträglich keinen Anspruch auf eine Bürgschaft Ihrer Eltern.
Es wurde ein typischer Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen, der gem. § 491 BGB
der Schriftform bedarf und gewisse Pflichtangaben enthalten muss. Eine solche Pflichtangabe, die schriftlich fixiert werden muss, ist die Bestellung von Sicherheiten.
Aus dem wirksamen Vertragsschluss ergeben sich sowohl für Sie als auch für die Sparkasse Rechte und Pflichten. Wichtig für Sie ist, dass die Sparkasse aufgrund des wirksamen Vertragsschlusses verpflichtet ist, den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen und Sie dieses Geld beanspruchen können.
Diese rechtliche Beurteilung beruht allein auf den von Ihnen getätigten Angaben. Über den genauen Vertragsinhalt habe ich keine Kenntnis, sodass mir eine weitergehende Beurteilung verwehrt ist. Sollten sich Fragen ergeben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
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Diese Antwort ist vom 17.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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