Sehr geehrte Ratsuchende,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist Ihre Frage zu verneinen.
Hier hat der Erblasser (Vater) zu Lebzeiten zugunsten eines Dritten (Bruder) eine Bürgschaft übernommen, die NICHT mit dem Tod des Vaters als Erblasser erlöscht.
Diese Bürgschaftsverpflichtung ist ebenso wie die anderen Vermögenswerte auf den Erben übergegangen, so dass Sie nach Ihrer Darstellung eben Bürgin geworden sind.
Da Sie also Bürgin geworden sind, konnten Sie als Bürgin auch angeschrieben werden. Ebenso konnte Ihr Bruder als Schuldner angeschrieben und informiert werden, so dass es eben keine(n) unbeteiligte(n) Dritte(n) gegeben hat, woraus man einen möglichen Regressanspruch konstruieren könnte.
Daher wird man - jedenfalls nach der derzeitigen Sachverhaltsdarstellung - keine Klage erfolgreich durchsetzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 29.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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