Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für eine abschließende Antwort die Verträge eingesehen werden müssten. Unter der Voraussetzung, dass die Eheleute A Gesamtschuldner sind, darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
1. Kann Herr A verhindern für die Gesamtsumme herangezogen zu werden?
Nein, dies kann er nicht, da sich die Bank bei Gesamtschuldnern gem. § 421 BGB
an jeden einzelnen Schuldner halten darf. Es besteht aber dann ein Ausgleichsanspruch des Herrn A gegen Frau A.
1.1 Falls ja, wie?
Denkbar wäre nur eine Vereinbarung mit der Bank. Erfahrungsgemäß sind die Banken hier jedoch zurückhaltend.
1.2 Falls nicht, kann Herr A seine Forderung an die Tochter bei der Mutter durchsetzen?
Dies wird so ohne weiteres nicht möglich sein, da die Bürgschaft vermutlich nur zugunsten der Bank besteht. Das heißt, allein die Bank kann gegen die Mutter vorgehen. Möglich wäre es, dass die Bank ihre Ansprüche aus der Bürgschaft an Herrn A abtritt. Hierzu ist die Bank aber nicht verpflichtet.
2. Muß Herr A Vorkehrungen treffen, daß seine Abschlagsszahlung so berücksichtigt wird, daß sie nur für seine Hälfte der Schuld gilt?
Dies kann, muss aber nicht berücksichtigt werden, weil der Anspruch der Bank in Höhe der Gesamtsumme gegen beide Schuldner besteht. Dennoch ist es ratsam, wenn Herr A bei Zahlung der Bank mitteilt, worauf er bezahlt hat. Bei einer späteren Auseinandersetzung mit Frau A kann dies in jedem Falle hilfreich sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 08.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Deinzer,
vielen Fank für Ihre ausführliche und verständliche Auskunft.
Das ist im Ergebnis zwar eher unerfreulich, verhält sich allerdings wie bereits befürchtet. Herr A wird also mit der Bank Kontakt bzgl. der Abtretung der Bürgschaft oder einem eventuellen Vergleich aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen,
A.
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, das ist eine gute Idee!
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin