Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist das Vorgehen gegen eine Benotung oder Bewertung als äußerst schwierig und in der Regel wenig Erfolg versprechend zu klassifizieren.
Während einzelne Benotungen in der Schule rechtlich nicht anfechtbar sind, können Eltern oder volljährige Schüler gegen Jahres- und Abschlusszeugnisse, insbesondere gegen die Entscheidung über die Nichtversetzung Widerspruch einlegen. Einzelnoten im Zeugnis sind nur ausnahmsweise dann mit dem Widerspruch anfechtbar, wenn sie als solche, zum Beispiel bei der Zulassung zum Studium oder für den Zugang zum Beruf, unmittelbar rechtserheblich sind.
Der Widerspruch ist der erste Schritt im Rechtsschutz gegen die meisten Entscheidungen von Behörden. Grundvoraussetzung ist, dass die Entscheidung, gegen die Sie sich wenden wollen, ein so genannter "Verwaltungsakt" ist, was für die Zeugnisvergabe zutrifft. Mit dem Widerspruch leiten Sie das Widerspruchsverfahren ein, in dem die Entscheidung noch einmal auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft wird.
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Widerspruchs ist zunächst die Schule, die das Zeugnis ausgestellt hat.
Sollte Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen werden, oder in Ihrem Bundesland kein Vorverfahren durchzuführen sein, wäre Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Das Gericht überprüft die Entscheidung jedoch nur darauf, ob:
- die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden,
- die Rechtsvorschriften richtig angewendet wurden, z.B. ob ein bestehender Ermessensspielraum auch ausgeübt wurde,
- bei der Entscheidung vom richtigen Sachverhalt ausgegangen wurde,
- die allgemein gültigen Bewertungsmaßstäbe eingehalten wurden,
- keine sachfremden und willkürlichen Erwägungen bei der Entscheidung eine Rolle gespielt haben,
- der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet wurde.
Hierbei räumen die Gerichte den Bewertern in der Regel einen weiten Ermessensspielraum ein.
Sollte die Bewertung Ihres Kindes einen der vorstehenden gerichtlich überprüfbaren Bewertungsmaßstäbe verletzen, so könnte diese Bewertung erfolgreich angegegriffen werden.
Wann jedoch eine zu beachtende Wertung in eine diskriminierende oder unsachliche Äußerung umschlägt ist für jeden Einzelfall festzustellen.
Sie sollten sich daher zunächst an den Schulleiter mit ihrem Anliegen wenden. Sollte von dort keine Abhilfe erfolgen, sollten Sie einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder einen Kollegen welcher sich auf dem Gebiet der Anfechtung von Bewertungs- und Prüfungsentscheidungen spezialisiert hat beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt Bau- u. Architektenrecht, Miete- u. WEG Torsten Vogel, Rechtsanwaltogel
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