Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen und des von Ihnen gewählten Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworte.
1. Ihr Selbstbehalt beträgt gegenüber der volljährigen Tochter 1100 €, so dass Sie nicht zur Unterhaltszahlung herangezogen werden können.
2. Nein! Hier kommt es nur auf Ihr Einkommen, nicht auf das Einkommen der zweiten Ehefrau an.
3. Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber volljährigen Kindern besteht nur dann, wenn diese privilegierte Volljährige sind.
Bei Ihrer Tochter dürfte es sich derzeit nicht um eine privilegierte Volljährige handeln, da sie sich nicht in der Ausbildung befindet.
Insofern müßten Sie nicht einer Vollerwerbstätigkeit nachgehen bzw. Bemühungen dahingehend nachweisen.
4. Für Ihre Tochter gilt mit Eintritt der Volljährigkeit der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung.
Da Ihre Tochter nicht erwerbsunfähig ist, trifft sie ab Volljährigkeit die Obliegenheit, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Lediglich während der Ausbildungszeit entfällt diese Pflicht.
Hier macht Ihre Tochter bis zum Ausbildungsbeginn ein Praktikum. Dies könnte als Orientierungsphase gewertet werden, zumal dies auch im späteren Berufsleben von Vorteil sein dürfte.
Während einer solchen Orientierungsphase besteht für die Eltern weiterhin eine Unterhaltspflicht.
Insofern ist es hier rechtlich schwierig, das Praktikum Ihrer Tochter einzuordnen. Grds. steht Volljährigen eine gewisse Orientierungsphase (bis zu einem Jahr) zu. Hier könnte jedoch auch dahingehend argumentiert werden, dass dafür bereits das FöJ zur Verfügung gestanden hat.
Dann müßte Ihre Tochter nun selbst für Ihren Unterhalt aufkommen und im Zweifel entweder neben dem Praktikum oder statt des Praktikums jobben.
Endgültig dürfte dieser Punkt wohl nur gerichtlich zu entscheiden sein.
5. Bitte vergleichen Sie die Antwort zu 1.)
Ab Februar 2009 beträgt der Unterhaltsbedarf Ihrer Tochter (bei eigenem Hausstand) 640,00 €. Hierin enthalten sind Kosten für Wohnung/ Heizung bis zu 270 €.
Nicht enthalten sind Kranken- und Pflegeversicherung, sowie Studiengebühren.
Angerechnet werden eventuelle BAföG-Gelder sowie das Kindergeld.
Da Sie mit Ihrem Einkommen unter dem Selbstbehalt liegen und zudem noch ein minderjähriges Kind unterhalten, können Sie nicht zur Zahlung herangezogen werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
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vonRechtsanwältin Wibke Türk
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