Sehr geehrte Damen und Herren,
1) Zunächst sollten Sie Ihre Zahlungen sofort umstellen, d.h. sofort die Raten an den Insolvenzverwalter bezahlen. In dem Beschluß wurde ausdrücklich betont, daß Zahlungen an den Schuldner unwirksam sind. Sollten Sie daher Zahlungen an den Schuldner leisten, so gelten Sie als nicht vorgenommen und Sie müssen nochmals zahlen!
Es ist daher ratsam, den Insolvenzverwalter anzuschreiben, um von ihm die Kontodaten zu erfahren.
2) Zunächst wäre es wichtig, die getroffenee Vereinbarung zu lesen. Davon hängt ab, bo die Vereinbarung widerrufen werden kann. Liegt überhaupt etwas schriftliches vor?
Es handelt sich im Grundegenommen um eine Ratenzahlungsvereinbarung, wobei Ihnen ein in Raten rückzahlbares Darlehen gewährt wurde. Leider haben Sie sich auch nicht dazu geäußert, wann die Vereinbarung geschlossen wurde. Dies ist aber u.U. für eine Anfechtung seitens des Insolvenzverwalters notwendig sein..
Hinsichtlich der Vereinbarung könnte für Sie § 103
Insolvenzordnung gelten, der wie folgt lautet:
"(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen."
Nach dem Wortlaut des Absatz 1 ist es notwendig, daß ein gegenseitiger Vertrag durch den Schuldner und durch Sie nicht erfüllt wurde. Ich habe aber den Eindruck, daß nur Sie Ihren Teil des Vertrages nicht erfüllt haben (der Schuldner aber schon).
Die Frage ist aber auch, wann die Vereinbarung geschlossen wurde. Denn es gibt bestimmte Anfechtungstatbestände gem. §§129
ff. Insolvenzordnung. Gemäß §129 InsO
gilt:
1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
3) Sie können davon ausgehen, daß der Insolvenzverwalter das Verfahren erst abschießt, wenn und soweit die Forderungen ausgeglichen sind.
Die Forderungen gegen Sie können -theoretisch - von dem Insolvenzverwalter an Dritte übertragen, d.h. abgetreten werden. Diese Abtretung würde Ihnen aber angezeigt werden, damit Sie an den Dritten zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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Rechtsanwalt Klaus Wille
Vielen Dank für Ihre Informationen.Die monatlichen Raten zahle ich schon seit mehreren Jahren.Die damalige Absprache erfolgte mit dem zuständigen Rechtsanwalt der GmbH.Sollte ich einen Monat in Verzug kommen wäre die Absprache nichtig und die Lohnpfändung würde greifen.Dieses liegt mir auch schriftlich vor.Was ich mich mehr beschäftigt ist folgendes. Die GmbH einigt sich mit den Gläubigern auf einen Vergleich ,das Insolvenzverfahren beendet ,die GmbH gelöscht,denn eine Weiterführung schliesse ich aus,was ist dann mit meinen Schulden ?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie werden die Schulden weiterhin an den Insolvenzverwalter (IV) zahlen müssen. Sie sollten sich überlegen, ob Sie dem IV nicht anbieten, von den Schulden einen Teilbetrag aber dafür auf einmal zu zahlen.