Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie keine konkrete Frage formuliert haben, vermute ich, dass Gegenstand Ihrer Anfrage eine kurze Würdigung des geschilderten Sachverhaltes verbunden mit einem Rat, wie Sie sich verhalten sollten, ist.
Der Sachverhalt läßt auf eine ebenso desolate Buchhaltung der insolventen GmbH schließen, wie auf eine nicht sonderlich strukturierte Insolvenzverwaltung. In der Regel begründet der Insolvenzverwalter seine Ansprüche auf Unterlagen, die ihm der Schuldner vorlegt, und nicht auf Zuruf. Weiter lässt der Insolvenzverwalter bei Unklarheiten über den Umfang zurückgezahlter Darlehen einen entsprechenden Nachweis des Kreditnehmers genügen, ohne dann kostenauslösende Mahnverfahren anzustrengen. Dass sich in Ihrem Fall der Verwalter seiner Sache selbst höchst unsicher ist, zeigt der Umstand, dass der erste Mahnantrag zurückgenommen wurde.
Da Sie dem Verwalter nicht auskunftspflichtig sind, empfehle ich, dem Verwalter außergerichtlich keine entsprechenden Unterlagen mehr zur Verfügung zu stellen, und die Abgabe des Mahnverfahrens an das zuständige Streitgericht abzuwarten. Sobald Ihnen dann die Anspruchsbegründung zugestellt wird, sollten Sie sich - gleich, ob das Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht geführt wird - anwaltlich vertreten lassen. Parallel hierzu empfiehlt es sich, dem zuständigen Insolvenzgericht Mitteilung über das Verhalten des Verwalters, insbesondere über die offensichtliche Verschwendung von Insolvenzmasse für dann zurückgenommene Mahnanträge (für die der Verwalter der Masse sicher auch noch Anwaltskosten berechnet), zu machen.
Die vorstehenden Vorschläge bedeuten jedoch nicht, dass die Masse keine einklagbaren Ansprüche Ihnen gegenüber hätte. So schulden Sie die ausstehende Kreditvaluta zzgl. Verzugszinsen. Um keine weiteren Verzugszinsen auflaufen zu lassen, sollten Sie die bislang rückständigen Tilgungsraten an den Verwalter zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Thomas Henning, Rechtsanwalt