Sehr geehrter Ratuschender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Erlauben Sie mir zuvor jedoch den Hinweis, dass es sich hier um eine Ersteinschätzung handelt, die eine persönliche Beratung in der Regel nicht zu Ersetzen vermag.
Soweit dem Schädiger vorliegend nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht (§ 828 Abs. 3 BGB) fehlt, besteht der von Ihnen angesprochene Anspruch auf Schmerzensgeld. Zudem bestehen Schadensersatzansprüche.
Angesichts des Alters von 15/16 Jahren ist auch nicht zu erwarten, dass ernstlich Zweifel hinsichtlich der angesprochenen Einsicht bestehen. In diesem Alter ist regelmäßig bekannt, dass ein Schubsen auf einer derart hohen Stufe zu Stürzen und damit einhergehenden Verletzungen führen kann.
Selbstverständlich können Sie den Vorfall zur Anzeige bringen.
Sofern es daraufhin zu einem Verfahren gegen den Schädiger kommt und dieses Verfahren letztlich in einer Verurteilung endet, wären dadurch weniger Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Vorfalls im anschließenden Zivilprozess zu erwarten.
Anders als im „normalen" Strafrecht besteht darüber hinaus allerdings bei einem Verfahren gegen Jugendliche, gemäß § 81 JGG nicht die Möglichkeit, die Ansprüche im Rahmen eines sog. Adhäsionsverfahrens bereits innerhalb des Strafprozesses geltend zu machen.
Ob das eingeleitete Strafverfahren letztlich zu einer Verurteilung führt, kann leider nicht anhand der mitgeteilten Umstände prognostiziert werden, da selbst bei eingeräumter Verantwortlichkeit auch eine Einstellung des Verfahrens möglich ist und überdies noch unklar ist, wie der andere Jugendliche sich verteidigen wird.
Zudem sind die konkreten Hintergründe der Rangelei noch unbekannt.
Sofern aber Ihrem Sohn kein eigener Vorwurf hinsichtlich einer „Schubserei" gemacht werden kann, was Sie dringend vorher klären sollten, wird sich eine entsprechende Strafanzeige jedenfalls nicht negativ auswirken.
Wenn Sie sich für eine entsprechende Anzeige entscheiden, schildern Sie gegenüber der Polizei möglichst konkret den objektiven Geschehensablauf.
Beachten Sie bitte, dass die „einfache" Körperverletzung, wie auch die fahrlässige Körperverletzung sog. Antragsdelikte sind. Diesbezüglich müsste durch Ihren Sohn innerhalb von 3 Monaten ein entsprechender Strafantrag für „alle sich ergebenden Fälle" gestellt werden. Der Polizei ist das bekannt, so dass Sie nur darauf achten sollten, dass es nicht vergessen wird.
Bezugnehmend auf Ihre zweite Frage halte ich es für durchaus sinnvoll, sich bereits jetzt an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Zum einen ist die konkrete Bezifferung der Ansprüche häufig nicht unproblematisch, so dass hier die Gefahr besteht, Ansprüche ganz oder teilweise schlicht zu vergessen. Hierzu müssen ferner die vorhandenen Arztberichte und erlittenen Einschränkungen gut dokumentiert und überprüft werden.
Zum anderen zeigt die geschilderte Situation, dass die Ansprüche offenbar bestritten werden sollen. Da es nach geltendem Zivilprozessrecht grundsätzlich dem Anspruchsinhaber obliegt, den geltend gemachten Anspruch im Zweifel auch sicher nachzuweisen, sollte ein zielführendes Vorgehen gut vorbereitet und juristisch durchdacht sein.
Dadurch kann auch bereits jetzt den Unwägbarkeiten begegnet werden, die Sie selbst schon zutreffend mit Blick auf die zu erwartenden Spätfolgen umrissen haben.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen der hier bestehenden Möglichkeiten einen ersten Einblick in die Situation verschafft zu haben. Sollten sich diesbezüglich noch Nachfragen ergeben haben, nutzen Sie die für Sie kostenlose Nachfragefunktion, oder kontaktieren Sie mich gern direkt.
Mit freundlichem Gruß