ich wurde Vorsätzlich von einem Mann zusammengeschlagen.
Bei der Polizei hat er die Tat zugegeben, aber seine Tochter hat eine Falschaussage getätigt in der Sie mir Vorwirft ich hätte Ihr Kind vor mehreren Leuten blosgestellt und ich sei ein Lustmolch in unserem Ort. Seit dieser Zeit leiden Sie und Ihre Tochter an Problemen die ärztlich behandelt werden müssen. Ihr Vater wurde mit einer Geldstrafe belegt und die Akte von der Stattsanwaltschaft geschlossen.
Nun meine Fragen:
1. Wie kann ich gegen diese Falschaussage ( ich habe mehrere Zeugen die Bestätigen das das nicht so war ) vorgehen.
2. Wie hoch wird so ein Schmerzensgeld angesetzt. War 1 Woche im Krankenhaus
7 Wochen krankgeschrieben, Gehirnerschütterung, Kopfprellungen( keine offenen Wunden) , Geruchverlsut auf einer Seite ca. 6 Wochen und einen dauerhaften Höhrverlust auf einem Ohr von ca. 20 bis 30 %
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
1. Falschaussage
Hiergegen können Sie zivilrechtlich mit einer Unterlassungsklage vorgehen.
2. Schmerzensgeld - Höhe
Die Höhe eines Schmerzensgeldes richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls, so dass sich eine schematische Kategorisierung verbietet.
Vor dem Hintergrund der Schilderung Ihrer Beeinträchtigung kann mit einem vierstelligen Betrag gerechnet werden.
Diese Frage müsste aber abschließend eingehender durch Recherche in den einschlägigen juristischen Datenbanken geklärt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Rückfrage vom Fragesteller27. September 2015 | 19:10
Sehr geehrter Herr Roth,
danke für die schnelle Antwort.
zu1. Die Aussage der Tochter wurde bei der Polizei gemacht macht dies einen Unterschied.
beim Schmrzensgeld reicht mir auch eine ca. Summe 5000€ oder eher 15000€
Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt27. September 2015 | 19:59
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Nein, das macht keinen Unterschied.
Hinsichtlich des Schmerzensgeldes kann von einem Bereich zwischen EUR 1.000 bis 3.000 ausgegangen werden.