Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1)
Die Anspruchsgrundlage ergibt sich vorliegend aus § 833 BGB
, der die sogenannte Halterhaftung normiert.
Fraglich ist in Ihrem Fall nur, wer als Tierhalter anzusehen ist, da nur dieser nach § 833 BGB
Anspruchsgegner sein kann.
Als Tierhalter ist anzusehen, wer nach der Verkehrsanschauung darüber entscheidet, ob Dritte der von einem Tier ausgehenden, nur unzulänglich beherrschbaren Gefahren ausgesetzt wird. Danach ist eine Halterhaftung zu ungunsten desjenigen anzunehmen, der die Bestimmungsmacht über das Tier hat. Indiz hierfür können sein,
1. wer aus eigenem Interesse für das Kind aufkommt,
2. den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt,
3. und das Risiko des Verlustes trägt.
Die Familie H. hat den Hund bereits zu dem früheren Zeitpunkt angenommen und sich als neue Eigentümer legitimieren lassen, indem sie sich als Halter eintragen ließen. Bis zum Zeitpunkt der eigentlichen Übernahme des Hundes sollte Frau S. lediglich gewisse Obhuts- und Versorgungspflichten für die Familie H. übernehmen. Dabei würde es nichtmal eine Rolle spielen, wenn die Familie H. den Hund vor der endgültigen Übergabe gesehen hätte (so jedenfalls eine Entscheidung des LG Düsseldorf). Daher ist zunächst davon auszugehen, dass die Familie H als Halter anzusehen ist.
Diese Auffassung ist jedoch nicht zwingend. Grundsätzlich ist es nämlich möglich, dass mehrere Personen Tierhalter sind. Vorliegend könnte argumentiert werden, dass Frau S. und Familie H. nebeneinander auf gleicher Ebene Bestimmungsmacht über das Tier hatten. Dies aus dem Grunde, dass der Erwerbsvorgang durch die fehlende Übergabe des Hundes nicht völlig abgeschlossen war. Frau S. könnte als vorherige Halterin Ihre Bestimmungsmacht vollständig abgegeben.
Eine eindeutige rechtliche Lage kann daher nicht festgestellt werden. Im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung des Schadens hätte hier das Gericht das letzte Wort.
2)
Daneben besteht auch die Möglichkeit, den Schaden über § 823 BGB
geltend zu machen. Entgegen dem § 833 BGB
handelt es sich bei diesem aber um keine Gefährdungshaftung. D.h., dass ein Verschulden der Frau S. nachzuweisen wäre. Hinweise hierauf lassen sich dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht entnehmen.
Dieses wäre in etwa zu bejahen, wenn der Hund bereits im Vorfeld agressives Verhalten gezeigt hätte. Andererseits kann natürlich auch die völlige Unkenntnis des Hundes bedingen, dass Frau S. entsprechende Vorsicht hätte walten lassen müssen.
Zur abschließenden Beurteilung wäre aber meinerseits notwendig, zusätzliche Informationen zum Sachverhalt einzuholen.
3)
Nicht erörtert wurde bislang die Möglichkeit, ob Frau S. möglicherweise durch eine entsprechende Vereinbarung die Haftpflicht für das Tier übernommen hat. Auch die Existent dementsprechender Übereinkünfte sind zu überprüfen.
4)
Abschließend lässt sich feststellen, dass Ihrem Sohn ein Anspruch auf Schmerzensgeld und möglicherweise weitergehender Schadensersatzansprüche zusteht.
Mit großer Wahrscheinlichkeit ist dieser Anspruch gegen die Familie H. zu richten.
Es wäre daher sachdienlich zu erforschen, ob diese bereits eine Halterhaftpflicht für den Hund abgeschlossen haben. Sollte dies der Fall sein, steht in jedem Fall ein solventer Haftungsschuldner zur Verfügung.
Es ist in jedem Fall anzuraten, rechtliche Schritte einzuleiten. Aufgrund der bleibenden Gesichtsnarbe sowie der weiteren Verletzung vor dem Hintergrund des jungen Alters Ihres Sohnes, wird die Höhe des Schmerzensgeldes nicht ganz unbeträchtlich sein.
Hinzu kommen mögliche weitere Schadensersatzpositionen die allerdings erörtert werden müssten.
Gerne stehe ich Ihnen für die weitere Vertretung in dieser Angelegenheit zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich einfach unter der unten angegebenen E-Mail-Adresse. Das hier gezahlte Honorar würde hierbei angerechnet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
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