Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können Ihren Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und der dazugehörigen Verteilung gem. § 8 TzBfG
drei Monate vor Beginn der Teilzeitarbeit schriftlich gem. den in §§ 8 ff TzBfG
benannten Formalien geltend machen.
Der Arbeitgeber darf nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen die Ablehnung erklären. Nach § 8 TzBfG
ist darf eine Ablehnung nur erfolgen: „….soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden."
Die Gründe müssen vom AG genau benannt werden. Nach dem vorliegenden Sachverhalt scheinen die Gründe so nicht gegeben zu sein, nur Unwirtschaftlichkeit ist nicht ausreichend. So dass Sie nach der Ablehnung ohne Vorleigen der Gründen Ihren Anspruch auf Teilzeit beim zuständigen Arbeitsgericht beanspruchen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Es geht weniger darum, ob die Teilzeit allgemein möglich ist, dies wird vom Arbeitgeber akzeptiert. Die Frage ist, ob ich die Möglichkeit habe, nur Frühdienste durchzusetzen, trotz Schichtdiensvertrag, da andere auch nur Frühdienste haben. Danke für eine Rückmeldung.
Gleiches gilt für die Verteilung der Arbeitszeit, d.h., die Schichteinteilung unterliegt ebenso demm Anspruch aus dem Gesetz und nur wenn tatsächliche betriebliche Gründe vorleigen, kann der Antrag abgelehnt werden.