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Schenkung(Berliner Testament)

30. September 2007 17:00 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Sehr geehrte Damen und Herren!

A ist Vorerbin (Berliner Testament) einer vermieteten Büroimmobilie.
B, C,D (Kinder) Nacherben.
B nur testamentarisch mit 10 Prozent an der Immobilie vorgesehen, (etwa Pflichtteil) soll um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden vorzeitig ausgezahlt werden.
Mutter (A) wird täglich von C bedrängt vorzeitig die gesamte
Immobilie als Schenkung einzubringen.
A, B und D sind aus bestimmten Gründen, auf die ich hier nicht eingehen möchte dagegen.
Frage:
Kann ich (B) im Schenkungsvertrag (vorzeige Schenkung meiner 10
Prozent) wie von A und D gewünscht, eine vorzeitige Schenkung
an C und D (Geschwister) ausschließen lassen, damit endlich
Ruhe eintrifft? Oder wie kann man es vertraglich verhindern,
dass mein Bruder meine alte, kranke Mutter nicht jeden Tag bedrängt?



Sehr geehrter Ratsuchender,


ich sehe hier keine rechtliche Möglichkeit, die von Ihnen gewünschte Rechtsfolge herbeizuführen. Sie können nicht mit Ihrer Mutter vereinbaren, dass diese Ihre Geschwister von einer vorzeitigen Teilhabe an der Erbschaft ausschließt. Dies wäre ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter.
Ihre Mutter ist insofern an die Vorgaben im gemeinschaftlichen Testament gebunden.

Fraglich ist außerdem, ob die von Ihnen beabsichtigte Schenkung eines Anteils von 10% der Immobilie an Sie überhaupt rechtlich möglich ist.

Denn grundsätzlich sind solche Verfügungen über ein Grundstück unwirksam, als sie das Recht des oder eines der Nacherben vereiteln würden, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2113.html" target="_blank">2113</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>.

Keine Beeinträchtigung ist in dieser Konstellation nur dann gegeben, wenn die Vorerbin lediglich die Teilungsanordnung des Erblassers (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2048.html" target="_blank">2048</a>) befolgt, denn es ist anzunehmen, dass der Erblasser den Vorerben für solche Verfügungen von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB befreien wollte. Erforderlich ist jedoch, dass sich die Verfügung an die Teilungsanordnung hält (OLG Hamm NJW-RR 1995, 1289 ), wenn hier also die vorzeitige Übertragung eines Miteigentumsanteils nur an Sie vorgesehen war.

Möglicherweise haben Ihre Eltern den jeweiligen Vorerben von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB auch ausdrücklich im Testament befreit. Aber dann ist jedenfalls die Verfügungsbeschränkung des § 2113 Abs. 2 BGB zu beachten, von der keine Befreiung möglich ist (siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2136.html" target="_blank">2136</a>).
Unentgeltliche Zuwendungen sind demnach unwirksam, soweit sie das Recht des oder eines der Nacherben vereiteln würden.

Letzteres kann nach den vorliegenden Angaben durchaus anzunehmen sein, denn bei unentgeltlichen Verfügungen kommt es darauf an, ob der Nacherbe bzw. einer der Nacherben durch die Vornahme der Verfügung im Ergebnis wirtschaftlich schlechter gestellt wird (BGHZ 7, 274 ), z.B. dadurch, dass ihm die Nutzungen an dem Grundstück bereits zu einem früheren Zeitpunkt als den anderen Geschwistern zufallen. Sie benötigen dann die Zustimmung der anderen Nacherben, also auch von C.


Eine genauere Auskunft kann nur auf der Grundlage einer Analyse des Testaments und des gesamten Hintergrunds gegeben werden. Ich hoffe dennoch, Ihnen einen ersten rechtlichen Einblick vermittelt zu haben. Gerne können Sie noch Rückfragen zum Verständnis stellen.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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