Sehr geehrter Ratsuchender,
ich sehe hier keine rechtliche Möglichkeit, die von Ihnen gewünschte Rechtsfolge herbeizuführen. Sie können nicht mit Ihrer Mutter vereinbaren, dass diese Ihre Geschwister von einer vorzeitigen Teilhabe an der Erbschaft ausschließt. Dies wäre ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter.
Ihre Mutter ist insofern an die Vorgaben im gemeinschaftlichen Testament gebunden.
Fraglich ist außerdem, ob die von Ihnen beabsichtigte Schenkung eines Anteils von 10% der Immobilie an Sie überhaupt rechtlich möglich ist.
Denn grundsätzlich sind solche Verfügungen über ein Grundstück unwirksam, als sie das Recht des oder eines der Nacherben vereiteln würden, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2113.html" target="_blank">2113</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>.
Keine Beeinträchtigung ist in dieser Konstellation nur dann gegeben, wenn die Vorerbin lediglich die Teilungsanordnung des Erblassers (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2048.html" target="_blank">2048</a>) befolgt, denn es ist anzunehmen, dass der Erblasser den Vorerben für solche Verfügungen von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB
befreien wollte. Erforderlich ist jedoch, dass sich die Verfügung an die Teilungsanordnung hält (OLG Hamm NJW-RR 1995, 1289
), wenn hier also die vorzeitige Übertragung eines Miteigentumsanteils nur an Sie vorgesehen war.
Möglicherweise haben Ihre Eltern den jeweiligen Vorerben von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB
auch ausdrücklich im Testament befreit. Aber dann ist jedenfalls die Verfügungsbeschränkung des § 2113 Abs. 2 BGB
zu beachten, von der keine Befreiung möglich ist (siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2136.html" target="_blank">2136</a>).
Unentgeltliche Zuwendungen sind demnach unwirksam, soweit sie das Recht des oder eines der Nacherben vereiteln würden.
Letzteres kann nach den vorliegenden Angaben durchaus anzunehmen sein, denn bei unentgeltlichen Verfügungen kommt es darauf an, ob der Nacherbe bzw. einer der Nacherben durch die Vornahme der Verfügung im Ergebnis wirtschaftlich schlechter gestellt wird (BGHZ 7, 274
), z.B. dadurch, dass ihm die Nutzungen an dem Grundstück bereits zu einem früheren Zeitpunkt als den anderen Geschwistern zufallen. Sie benötigen dann die Zustimmung der anderen Nacherben, also auch von C.
Eine genauere Auskunft kann nur auf der Grundlage einer Analyse des Testaments und des gesamten Hintergrunds gegeben werden. Ich hoffe dennoch, Ihnen einen ersten rechtlichen Einblick vermittelt zu haben. Gerne können Sie noch Rückfragen zum Verständnis stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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