Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
zunächst nehme ich an, dass keine Wiederverheiratungsklausel im (weiteren?) Text enthalten ist.
Auch kann ich dem Text keine Pflichtteilsklausel entnehmen. Aufgrund der Angaben gehe ich davon aus, dass der Tod von F(1) soweit zurückliegt, dass Pflichtteilsansprüche verjährt sind.
Im Testament ist M als unbeschränkter Vollerbe eingesetzt. Er kann damit frei (zumindest ohne Umgehungsabsicht des vorliegenden Testamentes) über das Erbe von F(1) verfügen.
"Unterstellt wird, dass das einzige Vermögen der beiden Eheleute 2 Häuser H1 & H2 sind, dass M alleine gehört, ... M wird Alleinerbe und daher Alleineigentümerin der beiden Häuser."
Diese Angabe ist widersprüchlich. Welche Haus gehörte M von Anfang an?
Wenn M beide Häuser gehörten, hatte F nach Ihren Angaben kein Vermögen, keinen Nachlass.
Zum Testament:
Unter Punkt I wird bestimmt, dass der Längstlebende Vollerbe wird. Dabei ist der Vollerbe unbeschränkt.
Unter Punkt II wird bestimmt, dass das Vermächtnis erst nach dem Tode des 2. Erbfalles eintreten soll.
Unter Punkt II wird zudem bestimmt, dass K1 und K2 Erben zu je 1/2 sind.
Diese klaren Angaben bedürfen insoweit keiner Auslegungsregeln.
Folgen:
Mit der Erbeneinsetzung sind alle weiteren gesetzlichen Erben enterbt.
Soweit K1 keine Abkömmlinge hat, ist K2 Alleinerbe.
K3 und F2 werden auf den Pflichtteil verwiesen.
M kann über sein Vermögen und das Erbe der F(1), soweit vorhanden, frei verfügen.
"Kann K2 Anspruch auf H1 legen obwohl im Testament hinterlegt wurde, dass K2 nur H2 bekommt, welches schon an K2 verschenkt wurde?"
M hat beide Häuser verschenkt. Das oblag dem unbeschränkten Erben. Es lässt sich nicht mehr rückgängig machen. Es sei denn, die Schenkung an K3 erfolgte böswillig, um K2 zu schaden. (§ 2287 BGB) Dann könnte K2 mit Anfall der Erbschaft die Herausgabe verlangen.
Dazu der BGH in ständiger Rechtsprechung (BeckOK § 2287 Rn. 10):
"Die Grenze zwischen den Verfügungen, die der Erbe hinnehmen muss, und denen, die einen Missbrauch der Verfügungsfreiheit darstellen, erfolgt nach dieser mittlerweile ständigen Rspr, die auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (Vgl MK/Musielak Rn 13 mwN), anhand der Frage, ob die Vermögensdisposition durch ein anzuerkennendes lebzeitiges Eigeninteresse gerechtfertigt ist (BGH NJW 1973, 240, 241; NJW 1984, 121). Damit hat letztlich eine Abwägung zwischen dem Interesse des eingesetzten Erben an der uneingeschränkten Bindungskraft des Erbvertrags bzw gemeinschaftlichen Testaments und dem Interesse des Erblassers an einer abweichenden Vermögensdisposition stattzufinden."
Aus zwei Gründen, dürfte § 2287 BGB nicht zutreffen.
K2 sollte (zu Lebzeiten des K1) H1 nie erhalten. M dürfte in der Absicht gehandelt haben, dass K3 an die Stelle von K1 rückt. "Seine" zwei Häuser an seine "zwei" Kinder zu übertragen.
Hier wäre ein Ansatzpunkt für eine Herausgabeklage, aber nach dem Sachverhalt m.E. nicht erfolgsversprechend.
Ob und wie sich die Schenkungen auf die Pflichtteile von F2 und K3 und den Erbteil des K2 auswirken, kann aufgrund des Sachverhaltes nicht geklärt werden.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.