Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
1. Die Betreuerin hatte Zugang zu allem. Es gibt keinerlei Unterlagen über die Schenkung. Sie könnte genauso behaupten mein Vater hätte ihr das gesamte Sparguthaben geschenkt. Sie wird sich auf die Beschränkung "zwei Drittel" und die Eigenschaft des Inhaberpapiers berufen. Außerdem hatte sie ein freundschaftliche Pflegeverhältnis zu meinem Vater. (Schenkung aus Dankbarkeit). Die Schenkung kann sein oder auch nicht - ich weiss es nicht. (Beweispflicht)
Die Beweislast für die Schenkung liegt bei der Betreuerin, da dies ein Vermächtnis darstellt und sie auch nichts vom Sparbuch zu Lebzeiten bisher erhalten hat.
Für die Version der Betreuerin spricht, dass sie das Kennwort weiß, allerdings könnte sie es sich auch anderweitig beschafft haben.
Das Testament zugunsten Ihre Cousine spricht allerdings auch gegen die Vermachung des Sparbuches auf 1/3, sodass ich rechtlich davon ausgehe, dass die Betreuerin leer ausgeht, sofern nicht noch andere Beweismittel auftreten.
2. Das Testament, ich habe eine Kopie gesehen, ist nicht zu beanstanden. Mein Vater hatte das gesamte Sparguthaben testamentarisch vererbt und ein Jahr später zwei Drittel davon an die Betreuerin verschenkt. Schon komisch, denn geistig war er top fit. Was ist in einem solchen Fall?
Hier kommt es darauf an, wann das Testament geschrieben worden ist. Wenn das Testament bereits älter ist, könnte angenommen werden, dass es die Zeit der Pflege brachte, der Betreuerin doch noch ein wenig vom Sparbuch abzugeben. Es bleibt aber bei der Beweislast der Betreuerin, die ich bislang als nicht erfüllt ansehe.
3. Das Testament wurde doch eindeutig von Betreuerin und Cousine dem Nachlassverfahren entzogen. Trifft dies auch auf das Sparbuch zu?
Das Sparbuch und der Wert daraus müsste sodann noch nachträglich berechnet werden, allerdings wenn Sie Alleinerbe sind, ist das Sparbuch als Vermächtnis zu werten, was auf Ihr Erbe keinen Einfluss hat, es sei denn, dass das Sparbuch den wesentlichen Wert des Erbes ausmacht.
Hinsichtlich des Testamentes hat dies auch noch strafrechtliche Konsequenzen für die Betreuerin und ggf. für Ihre Cousine (§ 274 StGB
).
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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