Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Onlineberatung lediglich einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dienen und ein persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt nicht ersetzen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage unter Berüchsichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
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Ein Erblasser kann ein öffentliches Testament durch Niederschrift eines Notars erstellen § 2231 Nr.1 i.V.m.§ 2232 BGB
.
Ebenso kann er ein eigenhändiges Testament erstellen § 2247 Nr.2 iV.m. § 2247 BGB
.
Dieses muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein.
Ein späteres Testament kann - soweit es inhaltlich entgegensteht – eine Widerrufswirkung für ein früheres Testament haben § 2258 Abs.1 BGB
. Ein ausdrückliches Widerrufstestament ist zwar möglich, aber nicht notwendig. Maßgeblich ist hier, dass das neue Testament dem alten inhaltlich entgegen steht. Dies kann hier jedoch nicht abschließend geklärt werden, da noch mehr Umstände als die von Ihnen genannten berücksichtigt werden müssten.
In einem Testament kann man Erben bestimmen oder ein Vermächtnis § 1939 BGB
begründen.
Wesentlicher Unterschied ist, dass dem Vermächtnisnehmer nur ein einzelner Gegenstand zugewendet wird, dem Erben jedoch das ganze Vermögen oder ein Bruchteil.
Sind sie also mit einem Festen Betrag bedacht worden, dann spricht dies zunächst für ein Vermächtnis. Hier gilt zunächst die Vermutung des § 2087 Abs.2 BGB
Ebenso wäre wohl auch die Zuwendung des Bankguthabens zunächst ein Vermächtnis.
Diese Vermutung ist aber wiederlegt, wenn die Einzelzuweisungen den Nachlass erschöpfen. Hier ist dann eine Erbeinsetzung anzunehmen. Somit könnte sowohl die Zuwendung der Summe an Sie als auch die Zuwendung des Bankguthabens ebenso als Erbeinsetzung zu sehen sein, wenn diese Werte tatsächlich so hoch sind, dass nur noch einen unbedeutenden Rest im Nachlass verbleibt.
Auch dies ist hier nicht ohne Weiteres einzuschätzen.
Abschließend möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass eine Auslegung nur unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Testamente sowie der Umstände des Einzelfalles erfolgen kann. Dies kann jedoch nicht über diese Platform erfolgen.
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Ich hoffe, Ihre Anfrage zunächst hinreichend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein oder sollten noch Unklarheiten bestehen so benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Lehmann
Rechtsanwalt
http://www.kanzlei.jens-lehmann.net
Diese Antwort ist vom 27.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vielen Dank für die schnelle Beantwortung :
- was bedeutet Erbeinsetzung?
- Diese Einzelzuweisung erschöpfen den Nachlass, der an mich bedachte Betrag ist ja unter Bedienung des neueren Vermächtnisses nicht mehr existent ?
Der Notar hat die Dame mit dem Vermächtnis (Bankguthaben) das Vermögen zugeteilt - ich habe nicht einmal eine Information erhalten ausser vom Testamentvollstrecker da er zufällig mir bekannt ist. Wie ist ihre (natürlich) unverbindliche Einschätzung zum Sachverhalt :
-Aussichtslos...e
-wer weiss...
-Da lässt sich was machen...
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfragen beantworte ich wie folgt:
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"- was bedeutet Erbeinsetzung?"
Erbeinsetzung bedeutet, dass ein Erblasser eine Person (oder mehrere Personen) in einem Testament zu Erben erklärt. Dies ist in § 1937 BGB
vorgesehen. Eine solche Erbeinsetzung schließt dann die gesetzliche Erbfolge aus.
Zum näheren Verständnis ergänze ich noch:
Mit dem Todesfall geht die Erbschaft auf den Erben kraft Gesetzes nach § 1922 BGB
über. Der Erbe tritt dann im Wege dieser Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung des Erblassers ein.
Davon abzugrenzen ist das Vermächtnis. Einzelgegenstände können nicht vererbt werden, sondern nur Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Ein Vermächtnisnehmer hat lediglich einen Anspruch gegen den Erben.
"Wie ist ihre (natürlich) unverbindliche Einschätzung zum Sachverhalt :"
Ihre Angaben lassen darauf schließen, dass die Angelegenheit eher aussichtslos ist.
Dass die Erblasserin in einem neuen Testament das gesamte Bankguthaben einer anderen Person zuwendet lässt darauf schließen, dass die erste Regelung nicht mehr gelten soll. Hier kommt es aber tatsächlich auf die Formulierung und auch die Umstände an.
Etwas anderes würde sich z.B. dann ergeben, wenn beim Notar ein Erbvertrag geschlossen worden wäre. Wenn Sie also bei dem Notartermin mit anwesend gewesen wären und unterschrieben hätten, dann liegt die Vermutung nahe, dass ein notarieller Erbvertrag nach § 1941 BGB
geschlossen wurde. Ein solcher Vertrag könnte dann nach § 2289 Abs.1 S.2 BGB
nicht durch ein eigenhändiges Testament widerrufen werden. Haben Sie hier bei dem Notartermin nicht mitgewirkt, dann bleibt meine obige Einschätzung.
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Ich hoffe, Ihre Nachfragen hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Lehmann
Rechtsanwalt
http://www.kanzlei.jens-lehmann.net