Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt.
Da Sie das Fahrzeug zu Lebzeiten der Freundin (§ 7 Abs. 1 S. 1
Erbschaftsteuergesetz [ErbStG]) als Geschenk erhalten haben und die Schenkung auch vollzogen wurde, gehört es nicht zur Erbmasse.
Es fällt damit hinsichtlich des Fahrzeugs Schenkungssteuer an, soweit der Freibetrag von 20.000 € überschritten wird (§§ 15
, 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG
)
(Unabhängig davon ist der Sachverhalt mit dem Testament zu bewerten. Die Tatsache, dass Sie das Fahrzeug erhalten soll(t)en, würde Sie nicht automatisch zum Erben im Sinne des BGB machen. Es könnte Sie hier um ein Vermächtnis handeln.)
Für die Schenkungssteuer ist es nicht relevant, dass Sie Zweitbesitzerin des Fahrzeugs sind.
Bei Fragen machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
3. Juli 2013
|
18:50
Antwort
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