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Erbschaft nach Schenkung

19. Januar 2025 09:50 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
9 Monate vor dem Tod meines Vaters übertrug er eine Immobilie durch Schenkung an seine Ehefrau. Diese Immobilie hat er vor der Eheschließung erworben und teilweise während der Ehe abbezahlt. Mein Vater und seine Frau hatten bei der Eheschließung einen Erb- und Pflichtteilsverzicht notariell vereinbart.
Bei der Überschreibung der Immobilie hat die Ehefrau an alle Erbberechtigten eine Bargeldauszahlung gemacht und so an alle Erbberechtigten insgesamt die Hälfte dessen ausbezahlt, was sie selbst als Verkehrswert der Immobilie angegeben hatten.
Steht der Ehefrau meines Vaters nun die Hälfte der Immobilie zu, wenn diese teilweise während der Ehe abbezahlt wurde? Falls nein: Kann die Immobilie trotz Schenkung in die Erbmasse aufgenommen werden?
Vielen Dank für Ihre Mühe und freundliche Grüße

19. Januar 2025 | 10:49

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Fragen,

"Steht der Ehefrau meines Vaters nun die Hälfte der Immobilie zu, wenn diese teilweise während der Ehe abbezahlt wurde? Falls nein: Kann die Immobilie trotz Schenkung in die Erbmasse aufgenommen werden?",

anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten.

Durch die vollzogene Schenkung ist die Ehefrau Ihres Vaters Eigentümerin der Immobilie geworden (§ 516 Abs. 1, § 518 BGB, § 873, § 925 Abs. 1 BGB).
Die Immobilie fällt damit nicht in den Nachlass, weil sie nicht mehr Teil seines Vermögens ist.

Der Ehefrau steht damit die gesamte Immobilien zu, unabhängig vom Erbe.
Die Eigentumsverhältnisse sind unabhängig vom Darlehen / Kredit.

(Hier sollte genauer untersucht werden, was konkret geregelt wurde. Nach Ihrer Schilderung ist die Ehefrau Ihres Vaters Eigentümerin der Immobilie. Die Erben des Vaters haben aber die Schulden / "den Kredit" geerbt. Dafür aber einen Ausgeich erhalten.)


Die Immobilie wird nicht -tatsächlich - in die Erbmasse aufgenommen.
Im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB wird finanziell die Immobilie aber so behandelt, als ob Sie Teil des Nachlasses wäre:

"Hat der Erblasser [...] eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird."

Diese Pflichtteilsergänzung wurde aber wohl bereits zu Lebzeiten durchgeführt, weil Sie schreiben, dass alle Erbberechtigten eine Zahlung in Höhe der Hälfte des Immobilienwertes erhalten haben.


Anhand konkreter Zahlen und in Kenntnis des Schenkungsvertrages müsste die Sache einmal näher beleuchtet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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