Guten Tag,
vorab eine Anmerkung zum Verständnis: Ihre Eltern setzen sich aufgrund der von Ihnen geschilderten Ehe- und Erbvertrages gegenseitig zum Erben ein. Eine ausdrückliche Regelung für den Tod des letzt Versterbenden beinhaltet diese Einsetzung nicht, so dass ich davon ausgehe, dass die gesetzlichen Erben, hier also Töchter 1 und 2 und Söhne 1 und 2 entsprechend der gesetzlichen Erbfolge Erben des letzt Versterbenden werden.
Sie müssen deshalb grundsätzlich bei der Beantwortung Ihrer Fragen die unterschiedlichen Erbfolgen im Auge haben.
Der Erstversterbende Ihrer Eltern wird entsprechend dem Ehe- und Erbvertrag allein von dem anderen Elternteil beerbt. Tochter 1 und Sohn 1 sind aufgrund der Pflichtteilsverzichte aus dem Spiel, Ihnen bliebe in diesem Fall allein der Pflichtteil, wobei aufgrund der Anrechnungsvorschrift des § 2310 BGB
die Pflichtteilsansprüche sämtlicher Parteien rechnerisch mit gezählt werden. Ihr Pflichtteil beläuft sich damit auf 1/10 (4 Kinder und 1 Elternteil, davon die Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Schenkungen spielen in diesem Verhältnis zu Sohn 1 und Tochter 1 keine Rolle, da dies auf Pflichtteilsansprüche verzichtet haben. Die Schenkungen an Sohn 2 und Tochter 2 spielen insoweit wechselseitig innerhalb der Frist von 10 Jahren ab der Zuwendung eine Rolle, als diese Schenkungen dem Wert des Nachlasses bei Ermittlung des Pflichtteilanspruches rechnerisch hinzu addiert werden. Auf die Höhe der Geschenke kommt es hierbei nicht an.
Nach dem Tode des letzt Versterbenden bilden die vier Kinder nach den gesetzlichen Vorschriften eine Erbengemeinschaft. Auch hier spielen die Geschenke grundsätzlich keine Rolle, sofern nicht ausdrücklich durch Ihre Eltern bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet wurde (§ 2050 Abs. 3 BGB
. Ein Pflichtteilsausgleich, der dann denkbar ist, wenn der Wert der Schenkungen den Pflichtteilswert übersteigt, ist auch hier allein im Verhältnis zwischen Sohn 2 und Tochter 2 denkbar, da Tochter 1 und Sohn 1 auf Pflichtteilsansprüche verzichtet haben.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiter geholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wiemer
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 10.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für Ihre schnelle Antwort.
Ich möchte nochmals Ihre Schilderungen zusammenfassen:
Zu meiner 1. Frage:
Da Sohn 1 und Tochter 1 auf den Pflichtteil und auf Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet haben, können meine Eltern Sohn 2 und Tochter 2 soviel schenken wie sie wollen, ohne dass Tochter 1 und Sohn 1 später noch Ansprüche darauf haben. Falls die Geschenke zwischen Sohn 2 und Tocher 2 unterschiedlich ausfallen sollten, könnte es evtl. noch zwischen Sohn 2 und Tochter 2 wechselseitig Pflichtteilsergänzungsansprüche geben.
Zu meiner 2. Frage:
Meine Eltern haben kein Testament, sondern nur den Ehe- und Erbvertrag wie oben beschrieben, so dass Sohn 2 und Tochter 2 sich die Geschenke nur auf den Pflichtteil anrechnen lassen müssen. Da die Eltern bei der Zuwendung nicht eine Ausgleichung angeordnet haben (nur Überweisung, ohne Auflagen), wird das restliche Erbe durch 4 geteilt, falls Tochter 2 und Sohn 2 schon ihren Pflichtteil erhalten haben.
Stimmt das so bezüglich meiner 2 Fragen?
Besten Dank für Ihre Unterstützung.
Guten Abend,
das haben Sie so richtig verstanden.
Viele freundliche Grüße,
Wiemer
Rechtsanwältin