Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Stichtag für die Berechnung des Zugewinns ist die Rechtsgängiger des Scheidungsantrags (Zustellung bei der Gegenseite). An diesem Tag wird das Endvermögen ermittelt.
Wenn der Ehemann bislang nicht zur Unterhaltszahlung aufgefordert wurde, so sind hier keine Rückstände aufgelaufen. Unterhalt ist nicht rückwirkend zu gewähren sondern erst ab dem Zeitpunkt in dem er gefordert wurde. Insoweit besteht also keine Möglichkeit der Aufrechnung mit Rückständen.
Wenn Sie Ihre Immobilie verschenken (auch an die eigenen Kinder) so ist zwar das Vermögen zum Stichtag nicht mehr vorhanden, es handelt sich aber um eine illoyale Vermögensverfügung. Die Schenkung könnte somit zurückgefordert werden. Jedenfalls aber müsste Zugewinn gezahlt werden als ob sich die Immobilie noch in Ihrem Besitz befände.
Eine Möglichkeit den Zugewinn "klein zu rechnen" gibt es nicht. Der Gesetzgeber hat hier bewusst jede Benachteiligung ausschließen wollen.
Ein sinnvoller, gangbarer Weg wäre ein Ehevertrag in dem der Zugewinn ausgeschlossen wird. Allerdings müssten dann andere Zugeständnisse gemacht werden. Da Sie Ihre Altersvorsorge bereits verwendet haben, können Sie im Gegenzug vielleicht auf den Versorgungsausgleich verzichten (dadurch würde es für Ihren Mann attraktiv einen Ehevertrag zu schließen).
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Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.01.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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