Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich davon aus, dass Sie im gesetzlichen Gütestand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind.
Erbschaften und Schenkungen bleiben gem. § 1374 Abs. II BGB
beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt.
Sie werden mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls (bzw. der Schenkung) dem Anfangsvermögen zugerechnet.
Die von den Schwiegereltern geschenkten 100.000€ könnten ggf. von Ihrer Frau beansprucht werden und von Ihren Eltern geschenkten 50.000 € Ihnen zustehen.
Ausnahme, wenn die Schenkung nur aus Anlaß der Eheschließung erfolgt ist.
Die Wertsteigerung geerbter oder geschenkter Immobilien, wird beim Zugewinnausgleich voll berücksichtigt und steht jedem Ehepartner zu 1/2 zu.
Zum Erwerb tragen Sie nichts vor, deshalb gehe ich davon aus, dass die 1.Immobilie
und die während der Ehe angeschaffte 2.Immobilie Ihnen beiden je zu 1/2 zusteht und bis heute auch gemeinsam bezahlt wurde.
Diesbezüglich ist bei Auflösung der Ehe ein Zugewinnausgleich zu schaffen, der gem. § 1373 BGB
als Differenz aus dem Endvermögen (§ 1375 BGB
) der Ehegatten und deren Anfangsvermögen (§ 1374 BGB
) besteht (das im Übrigen auch negativ gewesen sein kann).
Die Ermittlung erfolgt für beide Ehegatten getrennt und die Ergebnisse werden dann saldiert (§ 1378 BGB
).
Der sich so ergebende Ausgleichsanspruch entsteht mit der Beendigung des Güterstands (Scheidung) und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar.
Eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich bedarf zwar der notariellen Beurkundung, kann aber gem. § 127a BGB
in einem gerichtlichen Vergleich erfolgen. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.
Wenn die Schenkungen der Eltern NICHT den jeweils eigenen Kindern zugerechnet wird, ist der Wert des 1.Hauses zu je 1/2 dem Anfangsvermögen zuzurechnen.
Das wäre für Sie die günstige Variante!
Die Hypothek über 170.000€ wird getilgt sein und beinhaltet einen Zugewinn, der im aktuellen Wert des 1.Hauses berücksichtigt wird.
Die zusätzlichen Kosten 40.000€ für
Bäder, Fliesen, Böden, Küche, Garten, etc. sind dann Ihr Anfangsvermögen, wenn Sie den Bestand vor der Ehe nachweisen können. Sonst werden sie im aktuellen Wert des 1.Hauses berücksichtigt.
Ihre Eigenleistung über mehrere Monate ist Zugewinn. Sie wird im aktuellen Wert des 2.Hauses berücksichtigt.
Wenn Sie die vor der Eheschließung geleisteten Zahlungen vom jetzigen Zeitwert des Hauses abgezogen werden,
wären sie dem Anfangsvermögen der jeweiligen "Kinder" zuzurechnen:
Ihrer Frau 100.000€ und Ihnen 50.000€.
Die 40.000€ ggf. Ihnen (mit Nachweis).
Der dann verliebende Wert der Häuser wäre zu 50/50 als Grundlage für die Zahlung an Ihre Frau heranzuziehen.
Das 1. Problem beinhaltet die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber der Bank. Diese wird Ihre Frau wahrscheinlich nicht aus der Haftung entlassen wollen. Darauf müssen Sie aber achten, wenn Sie das Haus zu Alleineigentum erwerben.
Das 2. Problem beinhaltet die künftigen Wohnkosten für Ihre Frau, die das Haus weiter nutzt. Hier sind die laufenden Nebenkosten zu berücksichtigen, die Ihre Frau wie eine Mieterin übernehmen sollte. Die (fiktiven) Mietkosten können Sie frei als Nutzungsentschädigung vereinbaren, unter Berücksichtigung Ihrer Darlehensverpflichtungen und Leistungsfähigkeit.
Restschuld bei der Bank beträgt ca. 200.000,00 €
Darlehensraten (derzeit mtl. gesamt ca. 1.800,00 €)
Ausgleichsforderung als neue Schulden bei der Frau 280.000,00 €
Miete und Nebenkosten für Ihre Frau, z.B. 1.200,00 €
Nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt 0,00 €
Die Höhe der Unterhaltsansprüche für Ihre Frau und Kinder geht als feste Zahlung vor,
die wahrscheinlich unveränderbar und darüber hinaus jederzeit zu titulieren ist.
Selbstverständlich können Sie mit Ihrer Frau ein (ggf. unverzinsliches) Darlehen vereinbaren
und als Gegenleistung ihre ½ Miteigentumsanteil bestehen lassen (mit Verpflichtung zur Übertragung auf Sie nach Tilgung des Darlehens). Sie könnten auch das Eigentum erwerben und eine Sicherungsgrundschuld zu Gunsten Ihrer Frau am Haus im Grundbuch eintragen.
Oder Sie übertragen den ½ Miteigentumsanteil Ihrer Frau zu gleichen Teilen an die Kinder,
dann bleibt die Sicherheit in der Familie.
Sie können aber auch die Höhe des Zugewinnausgleichs anerkennen und eine gerichtliche
Ratenzahlungsvereinbarung treffen (ggf. auch ohne Zinsen). Das wäre auch ein Darlehen.
In diesem Zusammenhang könnte vorab auch eine Einmalzahlung erfolgen.
Künftige Abschlusszahlungen für PKW's, die zu einem bestimmen Zeitpunkt zum Restwert aus einer Finanzierung abgelöst werden müssen, mindern deren aktuellen Wert, bereits bezahlte Beträge sind schlicht Xugewinn.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
02.10.2020
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00:22
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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