Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn Sie und Ihr Bruder je zur Hälfte Eigentümer geworden sind, dann hätte die Auseinandersetzung der Gemeinschaft wie folgt zu erfolgen: Sie verständigen sich auf den Verkehrswert, den das Objekt jetzt hat. Sollten Sie sich nicht einigen können oder den Wert schlicht nicht einschätzen können, wäre die einvernehmliche Beauftragung eines Sachverständigen, den Sie beispielsweise über die Industrie- und Handelskammer oder das örtliche Katasteramt finden können, sinnvoll.
Von dem so ermittelten Wert werden die noch valutierenden Schulden abgezogen. Die Hälfte des verbleibenden Betrages ist der Betrag, mit dem Sie Ihren Bruder auszahlen müssten, wenn Sie die restlichen Schulden allein übernehmen.
Eine nachträgliche Beteiligung an irgendwelchen Kosten werden Sie von Ihrem Bruder nur verlangen können, wenn dies zwischen Ihnen so ausdrücklich vereinbart war. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass Ihr Bruder als Miteigentümer, der die Immobilie offenbar selber nie genutzt hat, von Ihnen eine Nutzungsentschädigung für das Bewohnen seines Miteigentumsanteils hätte verlangen können.
Eine andere Bewertung könnte sich im Hinblick auf den Vertrag Ihrer Eltern geben. Dieser sollte ggf. vor der Auseinandersetzung von einem Anwalt vor Ort überprüft werden, ob dort von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen oder Auflagen getroffen worden sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
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