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Scheidungsvereinbarung mit Überlassung

5. Januar 2018 21:20 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Meine Eltern ließen sich scheiden und überließen uns ein Reihenhaus mit ca. 250000Euro Schulden. Der notarieller Vertrag heißt Scheidungsvereinbarung mit Überlassung. Mein Vater hatte ein Wohnrecht und lebte mit uns im Haus im Dachgeschoss.
Ich, Tochter bin mit der Familie vor 24 Jahren in das Haus eingezogen. Mein Vater konnte nach der Scheidung die Ratenzahlungen alleine nicht bewältigen. Jetzt stehen noch 80.000 Euro Restschuld und 40.000 Modernisierung an. Renovierungen in den 24 Jahren nicht mit eingerechnet.
Mein Bruder der eben auch in dem Überlassungsvertrag mit einer Hälfte des Hauses bedacht wurde fordert eine Auszahlung von 200.000 Euro. Er hat sich nie an irgendwelchen Kosten beteiligt,hat nur von den Abschreibungen bei der Steuererklärung profitiert.
Was steht ihm zu? Wie kann man den Wert ermitteln?
Muss noch erwähnt werden, dass für den Kauf des Hauses ich meine Eltern mit meiner Bürgschaft unterstützt habe, sonst wäre eine Finanzierung der Hauses erst gar nicht zu Stande gekommen. Mein Vater ist bereits vor 10 Jahren verstorben.
Er hatte weiter nichts zu vererben. Vom Guthaben seines Girokontos wurde die Beerdigung finanziert. Was nun? Was bin ich meinem Bruder schuldig?

Einsatz editiert am 06.01.2018 18:41:56

Sehr geehrter Fragesteller,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Wenn Sie und Ihr Bruder je zur Hälfte Eigentümer geworden sind, dann hätte die Auseinandersetzung der Gemeinschaft wie folgt zu erfolgen: Sie verständigen sich auf den Verkehrswert, den das Objekt jetzt hat. Sollten Sie sich nicht einigen können oder den Wert schlicht nicht einschätzen können, wäre die einvernehmliche Beauftragung eines Sachverständigen, den Sie beispielsweise über die Industrie- und Handelskammer oder das örtliche Katasteramt finden können, sinnvoll.

Von dem so ermittelten Wert werden die noch valutierenden Schulden abgezogen. Die Hälfte des verbleibenden Betrages ist der Betrag, mit dem Sie Ihren Bruder auszahlen müssten, wenn Sie die restlichen Schulden allein übernehmen.

Eine nachträgliche Beteiligung an irgendwelchen Kosten werden Sie von Ihrem Bruder nur verlangen können, wenn dies zwischen Ihnen so ausdrücklich vereinbart war. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass Ihr Bruder als Miteigentümer, der die Immobilie offenbar selber nie genutzt hat, von Ihnen eine Nutzungsentschädigung für das Bewohnen seines Miteigentumsanteils hätte verlangen können.

Eine andere Bewertung könnte sich im Hinblick auf den Vertrag Ihrer Eltern geben. Dieser sollte ggf. vor der Auseinandersetzung von einem Anwalt vor Ort überprüft werden, ob dort von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen oder Auflagen getroffen worden sind.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.



Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-

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