Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das FamG hat offenbar den Scheidungstermin gem. § 628 Abs. 1 ZPO
anberaumt, weil die Folgesache, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich auszusetzen ist, bis über die anderweitige Klage entschieden ist.
Dazu ist das Gericht berechtigt und Sie können dagegen nicht vorgehen - das wäre auch unnötig, denn letztlich wird nur das Scheidungsverfahren von dem Verfahren über den Versorgungsausgleich abgekoppelt und vorgezogen, damit sich dieses nicht ebenfalls verzögert.
Da der Versorgungsausgleich die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften betrifft, würde auch der Tod Ihres Ex-Gatten vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nichts an den zu übertragenden Rentenanwartschaften ändern. Ein Anspruch auf eine Sicherheit zu Ihren Gunsten bis zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird daher nicht gegeben sein - er wäre auch nicht notwendig.
Der Versorgungsausgleich ist vom Gesetz zwingend vorgesehen und mit der Scheidung vorzunehmen - da die Berechnung korrekt sein muss, werden Sie sich gegen die Aussetzung auch nicht mit dem Argument wehren können, dass es Ihnen "auf die 10 Euro" jetzt nicht ankommt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht