Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihren Angaben gilt hier in der Tat bereits die seit 01.09.2009 geltende Rechtslage zum Versorgungsausgleich, da Sie die Scheidung erst kürzlich eingereicht haben.
1.
Richtig ist auch, dass der Ausgleichsbetrag grundsätzlich anteilig von beiden Renten abzuziehen ist, das Gesetz spricht nunmehr von der sogenannten internen Teilung, wonach jedes Anrecht, das in der Ehe erworben wurde, im jeweiligen Versorgungssystem (hier: Werksrente und gesetzliche Rente) gesondert zur Hälfte geteilt wird, siehe §§ 10 ff VersAusglG
. Ausnahmsweise können die Ehegatten sich auf eine externe Teilung nach §§ 14 ff VersAusglG
einigen und den Ausgleich bei einem anderen Versorgungsträger wählen. Jedoch sind auch dann gemäß § 9 Abs. 1 VersAusglG
immer sämtliche Anrechte auszugleichen, wenn nicht eine abweichende Regelung zwischen den Ehegatten getroffen wird.
2.
Wenn Sie keine abweichende Regelung treffen, können Sie sich nur noch auf einen Härtefall nach § 27 VersAusglG
berufen, beispielsweise wenn Sie durch die sofortige Kürzung Ihrer Werksrente bedürftig werden.
Es ist daher zu empfehlen, dass Sie und Ihre Ehefrau von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Versorgungsausgleich (ganz oder) teilweise auszuschließen, siehe § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG
. Eine nachträgliche Vereinbarung, wonach Sie die Werksrente vom Versorgungsausgleich ausnehmen (und sich im Übrigen die Höhe des Versorgungsausgleichs nach dem bestehenden Ehevertrag richtet), ist zulässig, und zwar nach neuem Recht jederzeit, auch nach Einreichung der Scheidung.
Da die Scheidung bereits rechtshängig ist, muss diese Vereinbarung gemäß § 7 Abs.1 VersAusglG
notariell beurkundet werden. Nach § 7 Abs. 2 VersAusglG
in Verbindung mit § 127a BGB
ist es aber auch möglich, diese Vereinbarung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs unter Anwesenheit beider Anwälte protokollieren zu lassen. Ebenso ist es möglich, dass Sie den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erneut durch Ehevertrag oder durch einen Nachtrag zum Ehevertrag regen (§ 7 Abs. 3 VersAusglG
in Verbindung mit § 1410 BGB
).
3.
Es ist somit nicht erforderlich, das Scheidungsverfahren abzubrechen. Die Vereinbarung muss lediglich noch vor Rechtskraft der Scheidung getroffen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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