Sehr geehrter Fragesteller,
1)Kann sie ausgleich für das geld verlangen was sie bzw. ihre eltern mitinvestiert haben??
Dies richtet sich nach dem durchzuführenden Zugewinnausgleich. Dieser richtet sich nach dem Güterrechtsstatut. Dieses ist bei Ihnen nach Art. 15 EGBGB
grundsätzlich griechisch. Dann würde griechisches Familienrecht Anwendung finden. Eine diesbezügliche Überprüfung im Einzelnen wäre dann von dem von Ihnen beauftragten Scheidungsanwalt durchzuführen.
Es kann aber auch von Ihnen ein anderes Güterrechtsstatut gewählt werden. Dies regelt Art. 15 II EGBGB
, der folgenden Wortlaut hat:
(2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählen
1. das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört,
2. das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
3. für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts.
Danach könnten Sie auch deutsches Recht wählen. Dies können Sie jederzeit tun. Es wäre also unter Berücksichtigung des griechischen Rechts zu prüfen, welches Recht Ihren Interessen am nächsten kommt.
Nach deutschem Recht gilt folgender Grundsatz: es werden Anfangs-und Endvermögen der Ehegatten verglichen. Übersteigt danach der Zugewinn des einen den des anderen, so ist die Hälfte der Differenz auszugleichen.
Erfahrungsgemäß spielt der Zugewinnausgleich bei kurzer Ehezeit nur eine untergeordnete Rolle.
2)hat sie bestimmte ansprüche auf die wohnung bzw generell insofern ansprüche auf die ich mich eistellen müsste wegen der eheschliessung bzw. nach der scheidung??
Dies kann - siehe soeben - nur dann im Einzelnen richtig beantwortet werden, wenn feststeht, welches Rechts zugrunde gelegt wird.
3)kann sie unterhaltszahlungen von mir fordern wenn sie aus der wohnung auszieht???(sie ist mehrverdienerin)
Nach deutschem Recht scheiden Unterhaltsansprüche des Mehrverdieners gegen den Geringerverdienenden regelmäßig aus. Das Unterhaltsrecht richtet sich in Ihrem Fall grundsätzlich nach deutschem Recht. - auch wenn die Ehe in Griechenland zwischen Griechen geschlossen wurde.
Vermag das deutsche Recht keinen Unterhaltsanspruch zu geben, ist das Heimatrecht jedoch ergänzend heranzuziehen. Dann müsste wieder das griechische Familienrecht geprüft werden. Es widerspricht aber dem Grundgedanken des Unterhaltsrechtes, dass der Mehrverdiener Ansprüche gegen den Geringerverdienenden hat. Ich vermute, dass dies im griechischen Familienrecht nicht anders ist.
4)was würde uns die scheidung kosten wenn der gleiche Anwalt uns beide bei der Scheidung vertritt??
Das hängt vom Streitwert ab. Dieser berechnet sich wie folgt:
Nettoeinkommen von Antragsteller und -gegner multipliziert x 3. Danach werden die Anwaltsgebühren berechnet.
Es entstehen dann 2,5 Gebühren. Ich habe hier eine Beispielrechnungt für Sie beigefügt, der ein Streitwert von 7.000 € zugrunde gelegt ist. Da die Anwaltsgebühren nicht linear berechnet werden und sich ihr Nettoeinkommen evtl. in einem anderen Rahmen bewegt, können Sie mir gern den gewünschten Betrag angeben und ich schreibe Ihnen demgemäß die Rechnung.
Gegenstandswert: 7.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV 1,3 487,50 €
Terminsgebühr § 13, Nr. 3104 VV 1,2 450,00 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV 20,00 €
Zwischensumme netto 957,50 €
16 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV 153,20 €
zu zahlender Betrag 1.110,70 €
Wegen des sehr speziellen Bezugs zum griechischen Familienrecht kann Ihre Frage im Rahmen dieses Forums nicht im Detail beantwortet werden. Ich hoffe aber, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für etwaige Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rolf Tarneden
Rechtsanwalt aus Hannover
tarneden@wieck-zimmermann.de
Diese Antwort ist vom 23.01.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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