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Kosten für Anerkennung der Scheidung in Rumänien

| 9. April 2025 11:17 |
Preis: 40,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Die Kosten eines Anerkennungsverfahrens einer deutschen Scheidung im Ausland trägt grundsätzlich der Antragsteller. Ein Anspruch auf (hälftige) Kostenerstattung gegen den geschiedenen deutschen Ehegatten besteht nicht.

Hallo,

ich (deutscher) war in der Zeit von 11.2004 bis 01.2023 mit meiner Ex-Frau verheiratet. Sie kommt ursprünglich aus Rumänien und hat während unser Ehezeit die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten.

Wir haben in Deutschland geheiratet, gelebt und wurden auch nach deutschem Recht rechtskräftig geschieden. Wir haben den finanziellen Versorgungsausgleich per Vergleich abgeschlossen (sie wurde ausbezahlt).
Nun hat meine Ex-Frau (ohne mich vorher zu informieren) eine Anerkennung der Scheidung in Rumänien angestossen und verlangt, dass ich mich an den Kosten hierfür beteilige.

Nun zur Frage: Ist diese Anerkennung für mich überhaupt relevant? Ich bin ja nach deutschem Recht geschieden und eigentlich interessiert es mich recht wenig, ob sie in Rumänien noch als verheiratet eingetragen ist oder nicht. Muss ich den Kostenanteil übernehmen oder ist das eine Sache die mich nicht betrifft? Ich werde im Laufe des Jahres wieder heiraten - kann es zu Problemen führen wenn ich mich weigere?

9. April 2025 | 11:50

Antwort

von


(11)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihre Vermutung ist richtig. Die Kosten der Anerkennung sind grundsätzlich vom Antragssteller zu tragen, in diesem Falle von Ihrer Ex-Frau. Sie trifft hier keine Pflicht zur Erstattung/Beteiligung.

Die Anerkennung der deutschen Scheidung in Rumänien ist für Sie nicht relevant.

Unabhängig davon ist für die Anerkennung der deutschen Scheidung in Rumänien als EU-Mitglied regelmäßig lediglich das Scheidungsurteil und eine spezielle Bescheinigung zur Entscheidung in Ehesachen (Art. 37, 39 in Verbindung mit Anhang I der EU- Verordnung 2201/2003) notwendig und die Kosten hierfür überschaubar.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Manuel Kruppe

Bewertung des Fragestellers 9. April 2025 | 12:27

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