Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Beantwortung Ihrer Fragen gehe ich davon aus, dass das Haus zum Privatvermögen und somit insbesondere zu keinem Betriebsvermögen gehört. Desweiteren gehe ich davon aus, dass das Haus vermietet ist bzw. zukünftig vermietet werden soll und somit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.
Hier liegt ein teilentgeltlicher Erwerb vor, da Sie zu 1/2 Erbe des Anwesens geworden sind und bezüglich des anderen Teils Ihre Schwester ausbezahlt haben im Rahmen einer "Abfindungszahlung".
Für den geerbten hälftigen Anteil gilt nicht die 15 % Grenze, insoweit erlaube ich mir auf ein Urteil des BFH zu verweisen:
Die Grundsätze des sog. anschaffungsnahen Aufwands gelten jedenfalls dann nicht, wenn der Steuerpflichtige als Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein Grundstück in vollem Umfang unentgeltlich erwirbt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 5/93
, BFHE 178, 40
, BStBl II 1996, 588
).
Folge dieser Rechtsprechung ist, dass Sie 50% der Sanierungskosten in dem Jahr abziehen können bzw. geltend machen können, indem Sie die Handwerkerrechnung(en) bezahlt haben; es handelt sich diesbezüglich um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen.
Hinsichtlich der anderen 50 % liegt in dieser Höhe ein teilentgeltlicher Erwerb vor, so dass für diese Hälfte die 15%-Grenze des § 6 Absatz 1 Nr. 1a EStG
gilt, d.h. die anteiligen Kosten, die innerhalb von 3 Jahren nach der Auszahlung an die Schwester im Rahmen der Sanierung angefallen sind, dürfen in diesem Zeitraum 15% des erworbenen Gebäudewerts von der Schwester insgesamt nicht übersteigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
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