Sehr geehrter Ratsuchender,
die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung nicht ersetzen kann.
Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst möchte ich Ihnen mein Beileid aussprechen.
1. Ab wann läuft die 6 Wochen Frist für die Ausschlagung des Erbes? Mit Kenntniss des Todes als mich das Krankenhaus informiert hat oder ab dem Datum an dem der Notar mich + Schwester davon in Kenntnis gesetzt hat, das wir Erbenb sind ??
§ 1944 BGB
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt.
Kenntnis setzt ein zuverlässiges Erfahren der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände voraus (Palant § 1944 BGB Rn.2).
Sie müssen also wissen, dass der Erblasser gestorben ist und Sie selbst Erbe geworden sind. Dies geschah in dem Zeitpunkt, an dem Sie der Notar informiert hat. Für Ihre Schwester gilt der gleiche Zeitpunkt. Erst, als sie durch den Notar informiert wurde, begann die Frist.
2. Wie erhalte ich Kenntnis davon, was mein Vater an Barvermögen hatte ? Seine zweite Frau legte einen Bankauszug vom Todestag vor mit Guthaben 65 € bzw.
1000,00 €. Mein Vater war Beamter und sehr sparsam. Wie weit rückwirkend kann ich oder muss ich da eine andere Instanz beauftragen, die Offenlegung der Konten verlangen??
Dies ist in der Praxis oft eine schwere Aufgabe innerhalb der sechs Wochen.
Zunächst kann grundsätzlich nur der Erbe dies in Erfahrung bringen. Da Sie jedoch noch nicht sicher sind, ob Sie die Erbschaft anehmen, bzw. ausschlagen, wird dies wahrscheinlich in der kurzen Zeit nicht umfassend Möglich sein, da Ihnen die Banken grds. keine Auskunft geben werden. Ich gehe davon aus, dass Sie keine Vollmacht besitzen.
Sie sollten wenn möglich die zweite Ehefrau bitten, lückenlos alle Kontoauszüge vorzulegen.
Weiter besteht die Möglichkeit bei der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichts nachzufragen, ob der Erblasser die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
3. Das Auto meines Vaters (nicht finanziert o.ä.)hat die zweite Frau schon auf ihren Namen umschreiben lassen und es fährt ein Neffe von ihr.Geht das so einfach. es gehört doch zu unserer Erbmasse.
Eigentümer eines PKW ist derjenige, der im Fahrzeugbrief eingetragen ist. Sollte die zweite Ehefrau dass Auto nach versterben des Erblasser umgeschrieben haben, ist es vorher in die Erbmasse gefallen.
4. Die Eigentumswohnung wurde vor 10 Jahren gekauft und soll noch mit 25.000 € belastet sein. Oft ist es üblich, dass bei einem Kauf einer Immobilie im höheren Alter (mit 64 Jahre) der Kauf mit einer Lebensversicherung, welche an die Bank abgetreten ist abgesichert wird. Diese Versicherung müsste doch , wenn es eine gibt, jetzt an die Bank ausgeschüttet werden und die verbeleibende Restschuld müsste sich minimieren.
Auch hier wird es faktisch schwer sein, darüber Auskunft zu erlangen. Sie können bei der Versicherung zwar Nachfragen, jedoch wird Sie Ihnen wohl keine Auskunft erteilen.
Überdie erwibt bei Lebensversicherungen grds. derjenige, der als Bezugsberechtigter ganannt ist den Leistungsanspruch. Dieser fällt nicht in die Erbmasse.
Wenn Sie jedoch in der noch geringen verbleibenden Zeit keine Ergebnisse über den Nachlass erlangen, haben Sie jedoch noch verschiedene Möglichkeiten, sollte der Nachlass tatsächlich überschuldet sein.
Es besteht die Möglichkeit, die Annahme mit einer Frist von sechs Wochen seit Kenntnis der Überschuldung gegenüber dem Nachlassgericht anfechten. Dies ist eine Ausnahme, da sich dann grds. der Erbe über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hat, nämlich die Überschuldung
Desweiteren bestünde die Möglichkeit, bei überschuldeten Nachlass, die Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Sie würden dann als Erbe nicht mit Ihrem eigenen Vermögen für Nachlassschulden haften. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 1975 BGB. Der Erbe ist jedoch verpflichtet diesen Antrag zu stellen, sobald er erkennt, dass der Nachlass überschuldet ist gem. § 1980 BGB
Sofern ein die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens deckendes Vermögen jedoch nicht vorhanden sind und dieses Verfahren abgelehnt wird kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB erheben. Sie müssten dan nicht für Nachlassverbindlichkeiten haften.
Wenn Sie das Erbe annehmen, was automatisch nach Ablauf der sechs Wochen geschieht, haben Sie einen Auskunftsanspruch gegenüber der zweiten Ehefrau Ihres Vaters, der auch gerichtlich durchsetzbar ist.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Pothmann
Rechtsanwalt