Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1. Liegt eine wirksame AGB-Klausel vor? Können Sie zurücktreten?
Wie Sie schreiben, enthält Ihr Kaufvertrag in § 4 der AGB folgende Vereinbarung : „Für die Einhaltung der Lieferfristen übernimmt der KÄUFER keine Gewähr. Insbesondere berechtigt eine verspätete Lieferung den Käufer nicht zum Rücktritt und gibt ihm kein Recht zum Schadenersatz." Ich nehme an, dass Sie sich beim ersten Satz vertippt haben und VERKÄUFER meinten.
Diese Klausel verstößt gegen zwingendes AGB-Recht und ist daher nichtig.
Nach § 307 Abs. 1 BGB
ist eine AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des AGB-Verwenders unangemessen benachteiligt. Die Rechtsprechung nimmt eine unangemessene Benachteiligung vor allem dann an, wenn der Verwender seine eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dabei auf die Belange des Vertragspartners ausreichend Rücksicht zu nehmen.
Diese Voraussetzungen sind in Ihrem Fall erfüllt. Die rechtzeitige Lieferung der bestellten Ware fällt ausschließlich in die Risikosphäre des Verkäufers. Durch die verwendete Klausel versucht der Verkäufer jedoch, dieses Risiko voll und ganz auf Sie als Käufer abzuwälzen. Nimmt man die Klausel ernst, so könnte der Verkäufer die Lieferung – wie Sie richtig bemerken – bis in alle Ewigkeit verzögern, ohne dass Ihnen ein Rücktrittsrecht zustehen würde. Dies ist offensichtlich eine unangemessene Benachteiligung.
2. Ratschlag
Das Rücktrittsrecht wurde durch die zitierte Klausel nicht wirksam ausgeschlossen. Nach der gesetzlichen Regelung ist ein Rücktritt allerdings nur möglich, wenn dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt wurde (§ 323 BGB
).
Aus Ihrer Schilderung konnte ich leider nicht entnehmen, ob Sie eine solche Frist bereits gesetzt haben. Falls dies nicht geschehen sein sollte, empfehle ich Ihnen, dem Verkäufer eine Frist von 14 Tagen zu setzen. Sollten die bestellten Möbelstücke bis dahin immer noch nicht geliefert worden sein, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis bzw. die Anzahlung zurückverlangen.
Das Gesetz sieht in gewissen Ausnahmefällen zwar auch vor, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Aus Gründen der Sicherheit möchte ich davon jedoch dringend abraten. Letztlich weiß man leider nie, ob das Gericht eine Fristsetzung für erforderlich oder entbehrlich halten wird. Eine Fristsetzung ist also stets der sicherste Weg.
Sollte der Verkäufer nach dem erfolgten Rücktritt die Rückzahlung der 900,00 EUR verweigern, so bleibt Ihnen bedauerlicherweise nichts anderes übrig, als Klage zu erheben. Vor einer Klage ließe sich allenfalls noch an die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides denken. In diesem Fall empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten können Sie gerne eine Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 23.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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23.02.2015
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18:01
Antwort
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