Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. ) Wirksamkeit der AGB-Klausel
a) Grundsatz der Zulässigkeit pauschalierten Schadensersatzes
Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes in AGB ist grundsätzlich zulässig, sofern:
- die Pauschale den typischerweise zu erwartenden Schaden nicht übersteigt,
- dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
b) Höhe der Pauschale – 10 % als marktübliche Grenze
Die Höhe der Pauschale ist entscheidend. 10% werden dabei in der Rechtsprechung als zulässig angesehen.
c) Transparenz und Nachweismöglichkeit
Die Klausel gewährt dem Kunden ausdrücklich die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Dies ist nach der Rechtsprechung Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Pauschale.
d) Zeitpunkt des Rücktritts – Keine oder nur geringe Aufwendungen
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass vor dem Aufmaß und damit vor Produktionsbeginn gekündigt wurde. Es sind nach Ihrer Schilderung keinerlei Kosten (außer Beratung) für das Unternehmen angefallen.
3. Rechtliche Konsequenz im Einzelfall
Obwohl die Klausel grundsätzlich wirksam ist, kann der Kunde im Einzelfall nachweisen, dass dem Unternehmen kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Im vorliegenden Fall sind nach Ihrer Darstellung keine Kosten angefallen. Die Beratung war kostenfrei, Material wurde nicht bestellt, Produktion nicht begonnen.
Daher können Sie sich auf die Nachweismöglichkeit berufen und darlegen, dass der tatsächliche Schaden 0 € beträgt. Die pauschale Forderung von 10 % wäre dann nicht durchsetzbar, da sie den tatsächlich entstandenen Schaden übersteigt.
4. Zusammenfassung und Ergebnis
Die AGB-Klausel ist grundsätzlich wirksam, da sie die marktübliche Grenze von 10 % nicht überschreitet und dem Kunden die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens einräumt.
Im konkreten Fall ist die Forderung nicht berechtigt, wenn Sie nachweisen können, dass dem Unternehmen kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist (z.B. keine Materialbestellung, keine Produktion, keine kostenpflichtigen Leistungen).
Die Beweislast für die ersparten Aufwendungen bzw. den fehlenden Schaden liegt beim Kunden, der dies aber im vorliegenden Fall gut darlegen kann.
Fazit:
Die 10%-Klausel ist wirksam, aber im konkreten Fall nicht anwendbar, wenn Sie nachweisen, dass kein Schaden entstanden ist. Die Forderung ist daher im Ergebnis nicht berechtigt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
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