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Rücktritt Werkvertrag / Schadensersatzforderung Vertragsauflösung lt. AGB

21. Mai 2025 13:46 |
Preis: 35,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

es geht um eine Rückabwicklung eines Werkvertrags zwischen einem Unternehmen und einer Privatperson für eine Terrassenüberdachung.

- Beratungen sind erfolgt (grds. kostenfrei)
- Angebot erteilt
- Werkvertrag geschlossen 16. April inkl. AGB
per Unterschrift unter dem Angebot und Übermittlung per E-Mail

Auszug AGB Klausel Rücktritt:
Bis zum Zeitpunkt des Produktionsbeginns gilt: Tritt der Kunde vom erteilten Auftrag zurück oder kündigt er den Vertrag, werden ihm pauschal 10 % des Auftragswerts berechnet, sofern nicht der Kunde im Kunde im Einzelfall andere Nachweise erbringt. Bei späterem Rücktritt oder späterer Kündigung erhöhen sich die Kosten entsprechend des Fertigungsgrades bzw. Bearbeitungsstands (z.B. Materialaufwand, Produktionskosten, Aufwendungen für Aufmaß, Statik, Baugenehmigungen). Gleiches gilt für den Fall, dass wir den Vertrag kündigen oder zurücktreten, nachdem der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung wie z.B. den Abruf der Werkleitung oder der bestellten Ware, binnen der von uns gesetzten und mit Kündigungsandrohung versehenen Frist unterlässt und hierdurch in Verzug gerät. Wird erst beim Aufmaß festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Ein Schadenersatzanspruch des Kunden wird hierdurch nicht begründet, es sei denn, dass das Leistungshindernis für uns schon vor Vertragsschlussoffensichtlich erkennbar gewesen wäre oder eine Vertragliche Haupt- oder Nebenleistungspflicht durch uns beauftragte Dritte vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden wäre.

- vor Aufmaß Rücktritt erklärt 13. Mai
=> somit keinerlei Kosten (außer Beratung) für das Unternehmen angefallen
- Schadensersatzforderung gem. AGB i.H.v 10 % erhalten.

Ist die Forderung rechtmäßig oder ist die AGB-Klausel unwirksam?

21. Mai 2025 | 14:21

Antwort

von


(96)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. ) Wirksamkeit der AGB-Klausel

a) Grundsatz der Zulässigkeit pauschalierten Schadensersatzes
Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes in AGB ist grundsätzlich zulässig, sofern:

- die Pauschale den typischerweise zu erwartenden Schaden nicht übersteigt,
- dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

b) Höhe der Pauschale – 10 % als marktübliche Grenze
Die Höhe der Pauschale ist entscheidend. 10% werden dabei in der Rechtsprechung als zulässig angesehen.

c) Transparenz und Nachweismöglichkeit
Die Klausel gewährt dem Kunden ausdrücklich die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Dies ist nach der Rechtsprechung Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Pauschale.

d) Zeitpunkt des Rücktritts – Keine oder nur geringe Aufwendungen
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass vor dem Aufmaß und damit vor Produktionsbeginn gekündigt wurde. Es sind nach Ihrer Schilderung keinerlei Kosten (außer Beratung) für das Unternehmen angefallen.

3. Rechtliche Konsequenz im Einzelfall

Obwohl die Klausel grundsätzlich wirksam ist, kann der Kunde im Einzelfall nachweisen, dass dem Unternehmen kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

Im vorliegenden Fall sind nach Ihrer Darstellung keine Kosten angefallen. Die Beratung war kostenfrei, Material wurde nicht bestellt, Produktion nicht begonnen.

Daher können Sie sich auf die Nachweismöglichkeit berufen und darlegen, dass der tatsächliche Schaden 0 € beträgt. Die pauschale Forderung von 10 % wäre dann nicht durchsetzbar, da sie den tatsächlich entstandenen Schaden übersteigt.

4. Zusammenfassung und Ergebnis

Die AGB-Klausel ist grundsätzlich wirksam, da sie die marktübliche Grenze von 10 % nicht überschreitet und dem Kunden die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens einräumt.
Im konkreten Fall ist die Forderung nicht berechtigt, wenn Sie nachweisen können, dass dem Unternehmen kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist (z.B. keine Materialbestellung, keine Produktion, keine kostenpflichtigen Leistungen).
Die Beweislast für die ersparten Aufwendungen bzw. den fehlenden Schaden liegt beim Kunden, der dies aber im vorliegenden Fall gut darlegen kann.

Fazit:
Die 10%-Klausel ist wirksam, aber im konkreten Fall nicht anwendbar, wenn Sie nachweisen, dass kein Schaden entstanden ist. Die Forderung ist daher im Ergebnis nicht berechtigt.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist

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