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Rückständiger Lohn

10. Januar 2008 23:38 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ein Arbeitnehmer schließt einen Arbeitsvertrag ab, in dem steht:

"Das Bruttogehalt beträgt
zum 01.01.2005 3000,00 Euro monatlich,
zum 01.05.2006 4000,00 Euro monatlich."

Am 01.05.2006 wird Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gezwungen eine
"Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag" zu unterschreiben,
in der steht:

"Für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.12.2006 verzichtet
der Arbeitnehmer auf 15% des Bruttogehaltes."

Letztendlich überweist der Arbeitgeber im Zeitraum
vom 01.05.2006 bis 31.12.2006 auf das Konto des Arbeitnehmers
monatlich den Nettolohn, der dem Bruttolohn von 2550,00 Euro entspricht (d.h. 3000,00 Euro minus 15%).

Nach meiner Meinung verletzt der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag,
indem er 15% von 3000,00 Euro abzieht und nicht von vertraglich
zu dem Zeitpunkt festgelegten 4000,00.

Meine Fragen lauten:

- Ist es als rückständigen Lohn zu qualifizieren?

- Hat der Arbeitnehmer Recht den rückständigen Lohn in Höhe von

(4000 - 3000) * 0,85 * 8 Monate

Euro Brutto in diesem Jahr noch zu verlangen?
(Das Arbeitsverhältnis besteht immer noch für den Arbeitnehmer.)

Bitte ein entsprechendes Gesetzt und Paragraph
oder einen Präzedenzfall benennen!
Ohne sie ist Ihre Antwort für mich wertlos.

11. Januar 2008 | 00:47

Antwort

von


(1624)
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61231 Bad Nauheim
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Der Anspruch des Arbeitnehmers ergibt sich aus § 611 BGB i.V.m. mit dem Arbeitsvertrag. Gem. § 611 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet die vereinbarte Vergütung zu gewähren.

Vereinbart war hier lt. Arbeitsvertrag ab dem 01.05.2006 ein Bruttogehalt von € 4000,- abzgl. eines Verzichtes von 15 % auf das Bruttogehalt (€ 3.400,-).

Die Fälligkeit der Vergütung ergibt sich aus § 614 BGB . Danach ist die Vergütung spätestens nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu gewähren, in der Regel nachträglich monatsweise. Eine frühere Zahlung des Gehaltes kann im Tarif- oder Arbeitvertrag geregelt sein.

Der Arbeitnehmer kann nunmehr den Arbeitgeber in Verzug setzen und den nicht ausgezahlten Nettolohn verlangen.

Soweit der Arbeitgeber nicht den Nettodifferenzbetrag des Gehaltes leistet, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche gerichtlich geltend machen, wobei der Nachweis der Ansprüche durch den Arbeitsvertrag geführt werden kann.

Weiterhin steht dem Arbeitnehmer ein Verzugsschaden zu.

Auch kann der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht seiner Arbeitskraft ausüben. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Verhältnismäßig geringer Lohnrückstand; Der Arbeitgeber muss mindestens mit 1,5 Monatsverdiensten im Rückstand sein, bevor ein ZBR ausgeübt wird.
- Kurzfristige Verzögerung der Lohnfortzahlung; Das ZBH darf erst dann ausgeübt werden, wenn der Arbeitgeber mindestens 2 Wochen mit der Lohnzahlung in Verzug ist.
- Ausübung zur Unzeit; Der Arbeitnehmer darf sein ZBH dann nicht ausüben, wenn dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig hoher Schaden droht. Dies wäre der Fall, wenn wegen bestimmter Aufträge im Betrieb abzuarbeiten sind.

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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