Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der Anspruch des Arbeitnehmers ergibt sich aus § 611 BGB
i.V.m. mit dem Arbeitsvertrag. Gem. § 611 BGB
ist der Arbeitgeber verpflichtet die vereinbarte Vergütung zu gewähren.
Vereinbart war hier lt. Arbeitsvertrag ab dem 01.05.2006 ein Bruttogehalt von € 4000,- abzgl. eines Verzichtes von 15 % auf das Bruttogehalt (€ 3.400,-).
Die Fälligkeit der Vergütung ergibt sich aus § 614 BGB
. Danach ist die Vergütung spätestens nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu gewähren, in der Regel nachträglich monatsweise. Eine frühere Zahlung des Gehaltes kann im Tarif- oder Arbeitvertrag geregelt sein.
Der Arbeitnehmer kann nunmehr den Arbeitgeber in Verzug setzen und den nicht ausgezahlten Nettolohn verlangen.
Soweit der Arbeitgeber nicht den Nettodifferenzbetrag des Gehaltes leistet, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche gerichtlich geltend machen, wobei der Nachweis der Ansprüche durch den Arbeitsvertrag geführt werden kann.
Weiterhin steht dem Arbeitnehmer ein Verzugsschaden zu.
Auch kann der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ein Zurückbehaltungsrecht seiner Arbeitskraft ausüben. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
- Verhältnismäßig geringer Lohnrückstand; Der Arbeitgeber muss mindestens mit 1,5 Monatsverdiensten im Rückstand sein, bevor ein ZBR ausgeübt wird.
- Kurzfristige Verzögerung der Lohnfortzahlung; Das ZBH darf erst dann ausgeübt werden, wenn der Arbeitgeber mindestens 2 Wochen mit der Lohnzahlung in Verzug ist.
- Ausübung zur Unzeit; Der Arbeitnehmer darf sein ZBH dann nicht ausüben, wenn dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig hoher Schaden droht. Dies wäre der Fall, wenn wegen bestimmter Aufträge im Betrieb abzuarbeiten sind.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Antwort
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