Sehr geehrte(r) Ratsuchend(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen, mögen diese zunächst auch unwichtig scheinen, kann sich die rechtliche Beurteilung u. U. noch drastisch verändern.
In einer Mahnung müssen/sollten enthalten sein:
- die konkrete Forderung, also hier der Lohn für November 2013
- die Forderungshöhe, mindestens der Auszahlungsbetrag, wenn bekannt ist vosorglich auch der Bruttobetrag
- die Fälligkeit der Forderung, nach Ihren Angaben der 27.11.2013
- eine angemessene Nachfrist zur Zahlung, hier max. 1 Woche
Die Formulierung der Mahnung könnte z. B. so aussehen:
Sehr geehrte Frau XY,
entsprechend den getroffenen Vereinbarungen war mein Lohn für November 2013 in Höhe von brutto x € = netto x € zum 27.11.2013 an mich zu zahlen. Bis heute (Datum des Schreibens noch einmal wiederholen)ist die Zahlung nicht bei mir eingegangen. Ich fordere Sie daher auf, die Zahlung innerhalb einer Woche, spätestens aber bis zum 05.12.2013 nachzuholen. Sollten Sie nicht innerhalb dieser Frist zahlen, behalte ich mir die gerichtliche Geltendmachung meines Lohns und sämtlicher Verzugsschäden vor.
Mit freundlichen Grüßen
XX
Jeder von Ihnen muss eine eigene Mahnung schicken. Aus Beweisgründen sollten Sie die Mahnung per Einschreiben schicken oder persönlich gegen Quittung abgeben.
Sollte Ihr Lohn trotz der Mahnung nicht gezahlt werden, sollten Sie entweder das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren oder die Lohnzahlungsklage einleiten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin