Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt zwei Konstellationen, bei denen es derart gemacht werden muss, nämlich einmal im Bezug auf Pflichtteilsergänzungsansprüche und dann als anderen fallbezogen auf einen Ausgleich unter Miterben.
Beides kommt hier in Betracht, wobei die Einzelheiten kompliziert sind und man anhand aller Einzelfallumstände und anhand des Textes des Testamentes dieses gesondert prüfen müsste.
So ist die Schenkung in die Betrachtung mit einzubeziehen und wertmäßig auch zum Nachlass gegebenenfalls hinzuzurechnen.
Die Formulierungsmöglichkeiten im Testament sind sehr vielfältig.
Es müsste anhand der gesetzlichen und sonstigen rechtlichen, nach der Rechtsprechung festgelegten Auslegungsregeln eindeutig ergeben, dass das so hinsichtlich des Barvermögens verfügt werden soll seitens der Großmutter.
Normalerweise sollte das in einem solchen Fall wie hier nicht das Problem sein. Da gibt es andere Fallgestaltungen, in denen das problematisch sein könnte, was ich mir hier mir nicht vorstellen kann. Man müsste man es aber anhand des Textes des Testaments untersuchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
12.02.2019 | 11:34
Hallo Herr Hesterberg,
leider werde ich aus Ihrer Antwort nicht ganz schlau.
"So ist die Schenkung in die Betrachtung mit einzubeziehen und wertmäßig auch zum Nachlass gegebenenfalls hinzuzurechnen."
- Für welche der von Ihnen erwähnten zwei Situationen gilt diese Formulierung?
"Es müsste anhand der gesetzlichen und sonstigen rechtlichen, nach der Rechtsprechung festgelegten Auslegungsregeln eindeutig ergeben, dass das so hinsichtlich des Barvermögens verfügt werden soll seitens der Großmutter."
- Heißt das nun, dass die Schenkung immer mit einzubeziehen ist, wie sie in Ihrer Antwort schreiben? Oder anders gesagt: Ist im Testament nur von 90% des "Vermögens" (und nicht "Barvermögens") die Rede, muss dann in diesem Fall das Haus mit einberechnet werden und B hätte demnach einen Anspruch auf einen Anteil des Hauses?
"Normalerweise sollte das in einem solchen Fall wie hier nicht das Problem sein. Da gibt es andere Fallgestaltungen, in denen das problematisch sein könnte, was ich mir hier mir nicht vorstellen kann. Man müsste man es aber anhand des Textes des Testaments untersuchen."
- Was meinen Sie mit "normalerweise kein Problem" - Ist die vorliegende Situation problematisch oder nicht?
Mit verwirrten Grüßen..
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.02.2019 | 13:04
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten (ich hoffe, ich kann Ihnen da mehr Klarheit bringen):
Das betrifft soweit BEIDE Fälle, den Ausgleich unter Miterben als auch dem Fall von Pflichtsansprüchen/-ausgleichungen.
Es geht darum, dass wertmäßig anderen Miterben bzw. dem Pflichtsberechtigten das für den Ausgleichs- oder sonstigen Anspruch zu Gute kommen soll.
Wie gesagt, die Einzelheiten sind kompliziert und ohne sämtliche Einzelfallkenntnisse im Rahmen einer reinen Beratung nicht zuverlässig und seriös lösbar - danke für Ihr Verständnis.
Beim Testament ist es etwas anderes:
Da geht es in erster Linie nicht um Schenkungen als vorweggenommene Erbfolge, sondern um das, was noch als späterer Nachlass vorhanden ist - nur über das kann man noch verfügen.
Die Schenkung kann und wird man aber regelmäßig als Vorempfang berücksichtigen wollen, um einen Ausgleich vorzunehmen.
Man kann das auch komplett je nach Meinung des Erblassers und Verfügenden weglassen.
Zu Ihrer Frage ("Oder anders gesagt: Ist im Testament nur von 90% des "Vermögens" (und nicht "Barvermögens") die Rede, muss dann in diesem Fall das Haus mit einberechnet werden und B hätte demnach einen Anspruch auf einen Anteil des Hauses?"):
Nein, da muss nicht so sein, im Gegenteil, denn das Haus ist ja schon verschenkt worden und den kann man nur über den o. g. Umweg mit in die Nachlassgestaltung mit einfließen lassen.
Über schon verschenkte Sachen kann man nicht mehr verfügen, aber man kann das Testament so gestalten, dass man wegen des Vorempfangs z. B. weniger bekommt, hier betreffend A und Sie, die nichts mehr erhalten sollten, weil Sie als Schenkung schon zu Miteigentum die Immobilie erhalten haben, demnach das darüber an C und D verteilt wird, die 90 bzw. 10 % bekommen.
Eine besondere Problematik kann ich hier nicht sehen - es scheint mir ein Standardfall OHNE gesteigerte Problematik und Testamentsgestaltung zu sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg