Sehr geehrter Fragesteller,
in Anbetracht Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen in der gebotenen Kürze.
Fall1:
T muss unter unter Umständen an die anderen Geschwister zahlen. Zwar nicht im Rahmen einer Ausgleichs, jedoch dann, wenn die Schenkung weniger als 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgte und die Geschwister weniger als den Pflichtteil des fiktiven Nachlasses erben.
Fall2:
Erfolgte die Schenkung weniger als 10 Jahre vor dem Erbfall erhöht sich der Pflichtteilsanspruch von B, den die Erben zu leisten haben. Hinsichtlich A: siehe oben Fall 1.
Das Erbe von B kann minimiert werden, indem die Mutter B nicht als Erbe einsetzt. Der Pflichtteilsanspruch kann nicht minimiert werden. Der Pflichtteilsanspruch ist der Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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