Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der Sohn Ihrer verstorbenen Schwester könnte zunächst um Auskunft ersuchen, welche Gegenstände sich im Nachlass befinden.
Da Sie und der Sohn Ihrer verstorbenen Schwester jeweils Erben der ersten Ordnung sind, beträgt die Erbquote jeweils 1/2.
Der Aktivnachlass muss dabei um die Nachlassverbindlichkeiten bereinigt werden. Von diesem bereinigten Nachlass hat dann der Sohn Ihrer Schwester einen Erbteilanspruch von 1/2.
Hinsichtlich der Schenkung aus 2003 könnte der Sohn Ihrer Schwester einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend machen.
§ 2325 Abs. 1 BGB bestimmt insoweit:
"Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird."
Nach § 2325 Abs. 3 BGB wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
Vor diesem Hintergrund werden in Ihrem Fall 30 % zu berücksichtigen sein.
Da es sich bei einem Grundstück um einen anderen Gegenstand im Sinne des § 2325 Abs. 2 BGB handelt, kommt das Grundstück mit dem Werte in Ansatz, den es zur Zeit des Erbfalls hat; hatte es zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.