Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der Sohn Ihrer verstorbenen Schwester könnte zunächst um Auskunft ersuchen, welche Gegenstände sich im Nachlass befinden.
Da Sie und der Sohn Ihrer verstorbenen Schwester jeweils Erben der ersten Ordnung sind, beträgt die Erbquote jeweils 1/2.
Der Aktivnachlass muss dabei um die Nachlassverbindlichkeiten bereinigt werden. Von diesem bereinigten Nachlass hat dann der Sohn Ihrer Schwester einen Erbteilanspruch von 1/2.
Hinsichtlich der Schenkung aus 2003 könnte der Sohn Ihrer Schwester einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB
geltend machen.
§ 2325 Abs. 1 BGB
bestimmt insoweit:
"Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird."
Nach § 2325 Abs. 3 BGB
wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
Vor diesem Hintergrund werden in Ihrem Fall 30 % zu berücksichtigen sein.
Da es sich bei einem Grundstück um einen anderen Gegenstand im Sinne des § 2325 Abs. 2 BGB
handelt, kommt das Grundstück mit dem Werte in Ansatz, den es zur Zeit des Erbfalls hat; hatte es zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Diese Antwort ist vom 07.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Wie aufgeführt hatte meine Mutter ein vertragliches Wohnrecht, dass sie jedoch in den letzten Jahren nicht in Anspruch genommen hat. Reduziert sich dennoch, wie von Ihnen aufgeführt, der Pflichtanteil jedes Jahr um 10% ?
Der nicht reduzierte Pflichtanteil würde gemäß Ihren Ausführungen 150.000 €/2/2 = 37.500 € betragen ?
Wie in meiner ersten Frage aufgeführt, habe ich zu Lebzeiten meiner Mutter 32.500 € (=65.000 DM) in das Haus durch das Ablösen einer Hypothek gesteckt. Reduziert dies den o.g. Wert von 150.000 € um diesen Betrag € ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
1.
Ja, dies ergibt sich aus der Neuregelung des § 2325 Abs. 3 BGB
.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann ohne Angabe zum Nachlassert nicht konkret berechent werden.
Bei einem hypothetischen Nachlass von EUR 60.000 wäre von folgender Berechnung auszugehen:
Der Pflichtteil des Sohnes Ihrer Schwester beträgt 1/4. Unter anteiliger Hinzurechnung der Schenkung würde der Pflichtteil EUR 26.250 betragen (1/4 aus EUR (1/4 aus EUR 60.000 + EUR 3/10 aus EUR 150.000,00 = EUR 105.000,00).
Wenn der Sohn bisher keine Zahlungen erhalten hat, läge der Pfichtteilsergänzungsanspruch bei EUR 26.250,00.
2.
Nein, da die Voraussetzungen nach § 2316 iVm
§ 2057a BGB
nicht gegeben sind.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
www.kanzlei-roth.de